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Änderung § 22 PAuswV vom 01.07.2021

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§ 22 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 22 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Nachträgliches Einschalten


(Text alte Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2)
1 Bevor die ausstellende oder zuständige Personalausweisbehörde einen ausgeschalteten elektronischen Identitätsnachweis nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes einschaltet, prüft sie die Identität des Ausweisinhabers. 2 Die Personalausweisbehörde löscht die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister. 3 Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über die Einschaltung; in diesem Fall löscht die ausstellende Personalausweisbehörde die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister. 4 Die Personalausweisbehörde initiiert bei jeder nachträglichen Einschaltung die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber und teilt ihm auf Wunsch das Sperrkennwort aus dem Personalausweisregister mit.

(3) Für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bevor die ausstellende oder zuständige Personalausweisbehörde einen ausgeschalteten elektronischen Identitätsnachweis nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes einschaltet, prüft sie die Identität des Ausweisinhabers. 2 Die Personalausweisbehörde löscht die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister. 3 Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über die Einschaltung; in diesem Fall löscht die ausstellende Personalausweisbehörde die Tatsache der Ausschaltung im Personalausweisregister. 4 Die Personalausweisbehörde initiiert bei jeder nachträglichen Einschaltung die Neusetzung der Geheimnummer durch den Ausweisinhaber und teilt ihm auf Wunsch das Sperrkennwort aus dem Personalausweisregister mit.

(2) 1 Der Antrag nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes kann durch den Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars gestellt werden. 2 Der Ausweishersteller schreibt eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium und versendet diese in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. 3 Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. 4 Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. 5 Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsausweis ein und informiert die ausstellende Personalausweisbehörde über die Einschaltung. 6 Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer.

(3) 1 Für das nachträgliche Einschalten des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 2 sind zertifizierte Geräte mit hoheitlichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. 2 Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat.