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Artikel 4 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)

Artikel 4 Änderung der Personalausweisverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 PAuswV § 2, § 5, § 20, § 22, § 36

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
das Zurücksetzen und Neusetzen der Geheimnummer durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestelltem Antrag."

2.
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Ausweishersteller löscht die zur Bearbeitung von elektronischen Anträgen nach § 20 Absatz 2 und § 22 Absatz 2 zu erhebenden personenbezogenen Daten, sobald er die Benachrichtigung bekommen hat, dass der Antragsteller die zufällig neu generierte Geheimnummer erhalten hat, spätestens aber nach 30 Tagen. Satz 1 gilt nicht für das dienste- und kartenspezifische Kennzeichen, welches spätestens nach 90 Tagen zu löschen ist."

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ein Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, kann das Neusetzen der Geheimnummer auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars beantragen. Der Ausweishersteller schreibt eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium, schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab und versendet die neue, zufällig generierte Geheimnummer in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsausweis wieder ein. Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer."

b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:

„Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat."

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1.

c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Der Antrag nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes kann durch den Ausweisinhaber, der eine Meldeadresse im Inland hat, auch durch Verwendung der Zugangsnummer und eines hierfür vom Ausweishersteller zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars gestellt werden. Der Ausweishersteller schreibt eine neue, zufällig generierte Geheimnummer in das Speicher- und Verarbeitungsmedium und versendet diese in einem Brief an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers. Bei der Übergabe ist die Identität des Ausweisinhabers durch den Zusteller durch Vorlage des Personalausweises zu überprüfen. Nach Erhalt der neuen Geheimnummer meldet sich der Ausweisinhaber erneut beim Ausweishersteller unter Verwendung der Zugangsnummer an. Der Ausweishersteller schaltet die Funktion zum elektronischen Identitätsausweis ein und informiert die ausstellende Personalausweisbehörde über die Einschaltung. Der Ausweisinhaber ändert die neue, zufällig generierte Geheimnummer in eine selbst gewählte Geheimnummer."

d)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Für das Ändern der Daten nach Absatz 2 Satz 2 sowie für das Einschalten nach Absatz 2 Satz 5 verwendet der Ausweishersteller ein hoheitliches Berechtigungszertifikat."

5.
In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe „§ 20a Absatz 1" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 2. BMGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. BMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 2. BMGÄndG Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 sowie 4 bis 8, Artikel 3 Nummer 1 bis 5 und Artikel 4 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 2. August 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 3 PPDAVEV Änderung der Personalausweisverordnung
... Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...