§ 18a PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 18a PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 |
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(Text alte Fassung) § 18a (neu) | (Text neue Fassung)§ 18a Aufkleber mit Brailleschrift |
Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe des Personalausweises oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach Anhang 1a auf dem Personalausweis angebracht. |