§ 23a PAuswV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 23a PAuswV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682 |
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(Text alte Fassung) § 23a (neu) | (Text neue Fassung)§ 23a Neusetzen und Änderung der Geheimnummer für den elektronischen Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät |
(1) Kennt der Ausweisinhaber die bei der Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät vergebene Geheimnummer nicht, kann ein neuer Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden. (2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnummer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer und zweimalige Eingabe der neuen Geheimnummer ändern. |