Änderung § 26 PAuswV vom 01.09.2021

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§ 26 PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 26 PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682

(Text alte Fassung)

§ 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises


(Text neue Fassung)

§ 26 Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der Ausweisinhaber kann die Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises bei der ausstellenden oder zuständigen Personalausweisbehörde beantragen. 2 Die Entsperrung erfolgt nach der Identifizierung des Ausweisinhabers. 3 Der Ausweisinhaber muss hierzu persönlich erscheinen.

(2) 1 Handelt die zuständige Personalausweisbehörde, informiert sie die ausstellende Personalausweisbehörde über den Entsperrantrag. 2 Diese übermittelt dem Sperrlistenbetreiber die Sperrsumme und löscht im Personalausweisregister die Eintragung des Personalausweises in die Sperrliste.

(3) 1 Die Löschung des allgemeinen Sperrmerkmals aus der Sperrliste ist der ausstellenden Personalausweisbehörde vom Sperrlistenbetreiber zu bestätigen. 2 Die ausstellende Personalausweisbehörde leitet die Bestätigung an den Ausweisinhaber weiter.






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