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Änderung § 26a PAuswV vom 01.09.2021

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§ 26a PAuswV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 26a PAuswV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682

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§ 26a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26a Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät


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Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes gestellt werden.


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