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Änderung § 61h AufenthV vom 29.06.2009

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§ 61h AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2009 geltenden Fassung
§ 61h AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung


vorherige Änderung

 


(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die §§ 3 und 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.

(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.