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Änderung § 74 AufenthV vom 07.02.2026
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| § 74 AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.02.2026 geltenden Fassung | § 74 AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen | (Text neue Fassung)§ 74 Mitteilungen der Justizbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 1. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung, 2. den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung. | |
| (2) Die Justizvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit | (2) Die Justizvollzugsbehörden oder die Maßregelvollzugseinrichtungen teilen den Ausländerbehörden mit |
1. den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft und den Beginn der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *), 2. die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, | |
3. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *). | 3. den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, 4. die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft und das Ende der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches, der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 des Strafgesetzbuches *). |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen in Artikel 8 Nummer 2 b) bb) und cc) G. v. 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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