Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 44 AufenthV vom 01.09.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BeschVuAufenthVÄndV am 1. September 2011 und Änderungshistorie der AufenthV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 44 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 44 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655
(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis


An Gebühren sind zu erheben

(Text alte Fassung)

1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 200 Euro,

2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 150 Euro,

3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 85 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro,

2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 124 Euro,

3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 113 Euro.


Anzeige