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Änderung § 44a AufenthV vom 02.12.2013

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§ 44a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.12.2013 geltenden Fassung
§ 44a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG


(Text neue Fassung)

§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU


vorherige Änderung

An Gebühren sind zu erheben 135 Euro.



An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.

(heute geltende Fassung) 

 
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