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Änderung § 80 AufenthV vom 23.01.2019

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§ 80 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 80 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2606
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 80 Übergangsregelung für die Verwendung von Mustern


(Text neue Fassung)

§ 80 Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster


vorherige Änderung

Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers vor dem 1. März 2017 beim Dokumentenhersteller ein, kann das Passersatzpapier auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden.



Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit Trägervordrucken nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen war.

(heute geltende Fassung)