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Änderung Anlage D3 AufenthV vom 04.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage D3 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.12.2020 geltenden Fassung
Anlage D3 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2606
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage D3 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz


- Klebeetikett -
Muster für das Klebeetikett 'Fiktionsbescheinigung' (BGBl. 2019 I S. 11)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

- Trägervordruck; Vorderseite -
Muster 'Fiktionsbescheinigung' Vorderseite (BGBl. 2004 I S. 2976)


(Text neue Fassung)

- Trägervordruck; Vorderseite -
Muster Fiktionsbescheinigung Vorderseite (BGBl. 2020 I S. 2607)


Auf Seite 5 ist stets das in dieser Anlage wiedergegebene Klebeetikett aufzukleben, das nicht ohne diesen Trägervordruck verwendet werden darf. Bei Verlängerungen ist ein neues Klebeetikett zu verwenden. Es dürfen bis zu zwei Verlängerungen mit demselben Trägervordruck vorgenommen werden. Jeweils ist die Seriennummer des Klebeetiketts auf Seite 6 einzutragen. Jede dieser Eintragungen ist mit einem Dienstsiegel zu bestätigen.

vorherige Änderung

- Trägervordruck; Rückseite -
Muster 'Fiktionsbescheinigung' Rückseite (BGBl. 2004 I S. 2977)




- Trägervordruck; Rückseite -
Muster Fiktionsbescheinigung Rückseite (BGBl. 2020 I S. 2607)


(heute geltende Fassung)