§ 44a AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.12.2013 geltenden Fassung | § 44a AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 02.12.2013 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899 |
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(Text alte Fassung)§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG | (Text neue Fassung)§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU |
(Textabschnitt unverändert) An Gebühren sind zu erheben 135 Euro. |