Änderung § 76a AufenthV vom 23.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 76a AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 17. AufenthVÄndV am 23. Januar 2019 und Änderungshistorie der AufenthV

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§ 76a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 76a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen


(1) 1 Für die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden werden der Datenübermittlungsstandard 'XAusländer' und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung verwendet. 2 Die Möglichkeiten des OSCI-Standards zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. 2 Erfolgt die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein den genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist. 3 Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Absatz 1 ist auf die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen entsprechend anzuwenden. 2 Erfolgt die Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden über Vermittlungsstellen in verwaltungseigenen Kommunikationsnetzen, kann auch ein dem jeweiligen Landesrecht entsprechendes vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein den genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweist. 3 Die Gleichwertigkeit ist durch den Verantwortlichen zu dokumentieren.

(heute geltende Fassung) 



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