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Synopse aller Änderungen der AufenthV am 01.11.2025
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2025 durch Artikel 1 der RückAEUEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| AufenthV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | AufenthV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 260 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer § 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters § 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz § 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland § 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland § 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer § 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer § 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland § 12 Grenzgängerkarte § 13 Notreiseausweis | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 13a EU-Rückkehrausweis |
§ 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen § 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts § 17a Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe § 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt § 21 § 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten Unterabschnitt 3 Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen § 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal § 24 Befreiung für Seeleute § 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt § 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum Unterabschnitt 4 Sonstige Befreiungen § 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten § 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer § 29 Befreiung in Rettungsfällen § 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung § 30a Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021/1883 Abschnitt 3 Visumverfahren § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung § 31a Beschleunigtes Fachkräfteverfahren § 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde § 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern § 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten § 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika § 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte § 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen § 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen § 38a Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen § 38b Aufhebung der Anerkennung § 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden § 38d Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung § 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge § 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen § 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes § 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung Kapitel 3 Gebühren § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte § 45a Gebühren für Expressverfahren § 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen § 45c Gebühr bei Neuausstellung § 46 Gebühren für das Visum § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen § 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen § 49 Bearbeitungsgebühren § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger § 51 Widerspruchsgebühr § 52 Befreiungen und Ermäßigungen § 52a Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen § 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften § 55 Ausweisersatz § 56 Ausweisrechtliche Pflichten § 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente § 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit Chip nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes Kapitel 5 Verfahrensvorschriften Abschnitt 1 Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente § 58 Vordruckmuster § 59 Muster der Aufenthaltstitel § 59a Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU § 59b Hinweis auf Gewährung internationalen Schutzes bei Inhabern einer Blauen Karte EU § 60 Lichtbild § 60a Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts § 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit Chip nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes § 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit Chip § 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung § 61c Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller § 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderungen § 61e Qualitätsstatistik § 61f Automatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich § 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung Unterabschnitt 2 Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen § 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden § 63 Ausländerdatei A § 64 Datensatz der Ausländerdatei A § 65 Erweiterter Datensatz § 66 Dateisystem über Passersatzpapiere § 67 Ausländerdatei B § 68 Löschung § 69 Visadateien der Auslandsvertretungen § 70 (aufgehoben) Unterabschnitt 3 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden § 71 Übermittlungspflicht § 72 Mitteilungen der Meldebehörden § 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden § 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes § 74 Mitteilungen der Justizvollzugsbehörden und der Maßregelvollzugseinrichtungen § 75 (aufgehoben) § 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden § 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen Unterabschnitt 4 Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes § 76b Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik § 76c Nationale Sicherheits- und Qualitätsstatistik Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten § 77 Ordnungswidrigkeiten § 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte § 80 Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster § 80a Übergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union § 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren § 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien § 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union § 82b Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 § 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen § 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen Anlage A (zu § 16) Anlage B (zu § 19) Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1) Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes Anlage D2a Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz Anlage D2b Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz Anlage D3 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz Anlage D4a (aufgehoben) Anlage D4b (aufgehoben) Anlage D4c Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Anlage D5 (aufgehoben) Anlage D5a Grenzgängerkarte § 12 Anlage D6 Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Anlage D7 (aufgehoben) Anlage D7a Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Anlage D7b Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Anlage D8 (aufgehoben) Anlage D8a Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Anlage D8b Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Anlage D9 Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Anlage D10 Europäisches Reisedokument für die Rückkehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Anlage D11 Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung Anlage D11a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit Chip nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes Anlage D12 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes) Anlage D13a Visum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz) Anlage D13b Verlängerung des Visums im Inland Anlage D14 Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz Anlage D14a Dokumente mit Chip nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes Anlage D15 Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU) Anlage D16 Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) Anlage D17 Muster für den Aufkleber mit Brailleschrift | |
| | Anlage D18 (zu § 13a) Muster Trägervordruck EU-Rückkehrausweis Anlage D19 (zu § 13a) Muster Etikett EU-Rückkehrausweis |
Anlage E Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik | |
§ 1 Begriffsbestimmungen | |
(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes. (2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird. (3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund 1. des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen Ausschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II S. 160) oder 2. des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559). (4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473). (5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1). (6) Flugbesatzungsausweise sind 'Airline Flight Crew Licenses' und 'Crew Member Certificates' nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411). (7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist. (8) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Europäische Reisedokumente für die Rückkehr) sind Dokumente nach der Verordnung (EU) 2016/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 311 vom 17.11.2016, S. 13). | |
| | (9) EU-Rückkehrausweise sind Reisedokumente im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024. |
§ 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz | |
(1) 1 Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland 1. auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder 2. auf Grund des Rechts der Europäischen Union verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. 2 Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist. (2) Die Zulassung entfällt, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 feststellt, dass 1. die Gegenseitigkeit, soweit diese vereinbart wurde, nicht gewahrt ist oder 2. der amtliche Ausweis a) keine hinreichenden Angaben zur eindeutigen Identifizierung des Inhabers oder der ausstellenden Behörde enthält, b) keine Sicherheitsmerkmale aufweist, die in einem Mindestmaß vor Fälschung oder Verfälschung schützen, oder c) die Angaben nicht in einer germanischen oder romanischen Sprache enthält. (3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere: 1. Reiseausweise für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3), 2. Reiseausweise für Staatenlose (§ 1 Abs. 4), 3. Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften, 4. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, 5. amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige, 6. Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5), | |
| 7. Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden, und 8. Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden. | 7. Flugbesatzungsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 23 gebraucht werden, 8. Binnenschifffahrtsausweise, soweit sie für einen Aufenthalt nach § 25 gebraucht werden, und 9. EU-Rückkehrausweise (§ 1 Absatz 9). |
§ 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer | |
(1) 1 Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind: 1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1), 2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1), 3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3), 4. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4), 5. die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5), 6. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2), | |
| 7. das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8). | 7. das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 1 Absatz 8), 8. der EU-Rückkehrausweis (§ 1 Absatz 9, § 13a Absatz 1). |
2 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. 3 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne Chip ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. 4 An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden. 5 Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne Chip sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. 6 Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres um jeweils ein Jahr zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen. 7 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4, die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet ausgestellt werden, können mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt werden. (2) 1 Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers: 1. Familienname und ggf. Geburtsname, 2. den oder die Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag und Ort der Geburt, 5. Geschlecht mit der Abkürzung 'F' für Personen weiblichen Geschlechts, 'M' für Personen männlichen Geschlechts und 'X' in allen anderen Fällen, 6. Größe, 7. Farbe der Augen, 8. Wohnort, 9. Staatsangehörigkeit. 2 Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. 3 Diesem abweichenden Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu. (3) 1 Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. 2 Diese darf lediglich enthalten: 1. die Abkürzung a) 'PT' für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere, b) 'PR' für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere oder c) 'PS' für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere, 2. die Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland, 3. den Familiennamen, 4. den oder die Vornamen, 5. die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht, 6. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit, 7. den Tag der Geburt, 8. die Abkürzung 'F' für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts, 'M' für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts und das Zeichen '<' in allen anderen Fällen, 9. die Gültigkeitsdauer des Passersatzes, 9a. die Versionsnummer des Dokumentenmusters, 10. die Prüfziffern und 11. Leerstellen. 3 Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. 4 Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer. (4) 1 Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem Chip zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden. 2 Die gespeicherten Daten sind mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. 3 Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet. (5) 1 Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit Chip bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. 2 Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat. (6) 1 Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. 2 Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen. (7) 1 Ein Passersatz für Ausländer wird in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. 2 Er ist zu entziehen, wenn der Ausländer auf Grund besonderer Vorschriften zur Rückgabe verpflichtet ist und die Rückgabe nicht unverzüglich erfolgt. (8) 1 Deutsche Auslandsvertretungen entziehen einen Passersatz im Benehmen mit der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland. 2 Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist das Benehmen mit der Behörde herzustellen, die den Passersatz ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, mit der Behörde, die ihn verlängert hat. | |
§ 13a (neu) | § 13a EU-Rückkehrausweis |
| | (1) 1 Einem Unionsbürger, dessen Pass oder Passersatz verloren gegangen ist, gestohlen oder vernichtet wurde oder sonst nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann, wird auf seinen Antrag in einem Drittstaat, in dem der Mitgliedstaat seiner Staatsangehörigkeit konsularisch nicht durch eine eigene Auslandsvertretung im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/637 vertreten ist, ein EU-Rückkehrausweis zum Zwecke der Einreise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er seinen Aufenthalt hat, von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, sofern der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, die Angaben des Antragstellers zu dessen Staatsangehörigkeit bestätigt und keine Einwände erhebt. 2 Abweichend von Satz 1 darf ausnahmsweise das Dokument auch zum Zwecke einer einzigen Reise in ein anderes Land ausgestellt werden. (2) 1 Die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises ist nach dem Zeitraum zu bemessen, der für die Reise in den in Absatz 1 genannten Staat erforderlich ist, zuzüglich zwei Tage Nachfrist. 2 Die Gültigkeitsdauer darf nur unter außergewöhnlichen Umständen 15 Kalendertage überschreiten. (3) 1 Die deutsche Auslandsvertretung konsultiert spätestens zwei Arbeitstage nach Antragstellung den Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/637 zum Zwecke der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers. 2 Die deutsche Auslandsvertretung übermittelt hierfür dem jeweiligen Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Identität, insbesondere Namen und Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geschlecht des Antragstellers sowie ein Gesichts- oder Lichtbild des Antragstellers im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/997 und eine Fotokopie oder elektronische Kopie eines verfügbaren Identifizierungsmittels und, soweit verfügbar, Art und Nummer des zu ersetzenden Dokuments sowie eine nationale Registrierungs- oder Sozialversicherungsnummer. 3 Hat der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, Einwände gegen die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises, findet Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 Anwendung. (4) 1 Der EU-Rückkehrausweis ist spätestens zwei Arbeitstage nach Erhalt der Bestätigung der Angaben zur Staatsangehörigkeit und Identität des Antragstellers auszustellen und eine Kopie an den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zu übersenden. 2 In begründeten Fällen darf die Frist nach Satz 1 überschritten werden. 3 In äußersten Notfällen kann ein EU-Rückkehrausweis für einen Unionsbürger auch ohne vorherige Bestätigung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, ausgestellt werden, wenn die deutsche Auslandsvertretung zuvor alle Kommunikationsmittel ausgeschöpft hat. 4 Der Mitgliedstaat ist anschließend über die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises sowie die darin enthaltenen Informationen so schnell wie möglich zu informieren. (5) 1 Eingehende Konsultationsanfragen anderer Mitgliedstaaten leitet das Auswärtige Amt an die jeweils zuständige deutsche Behörde weiter. 2 Die Rückmeldung ist dem jeweiligen Mitgliedstaat über das Auswärtige Amt spätestens drei Arbeitstage nach Erhalt der Informationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und 3 zu übermitteln. 3 Kann die Frist nicht eingehalten werden, unterrichtet das Auswärtige Amt den anfragenden Mitgliedstaat und gibt eine Einschätzung ab, wann mit einer Antwort zu rechnen ist. (6) 1 Der EU-Rückkehrausweis ist nach Ankunft am Zielort bei der für die Beantragung von Reisedokumenten zuständigen Behörde abzugeben. 2 Die zurückgegebenen EU-Rückkehrausweise und Kopien sind umgehend zu vernichten. (7) 1 EU-Rückkehrausweise nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 enthalten neben der Angabe des ausstellenden Staates, dem Tag und Ort der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer, der Seriennummer des EU-Rückkehrausweises und dem Gesichts- oder Lichtbild, der Unterschrift des Inhabers sowie dem Reiseziel und gegebenenfalls Transitstaaten ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers: 1. Familienname, 2. den oder die Vornamen, 3. Staatsangehörigkeit, 4. Tag der Geburt, 5. Geschlechtsangabe mit der Abkürzung 'F' für Personen weiblichen Geschlechts, 'M' für Personen männlichen Geschlechts und 'X' in allen anderen Fällen, 6. ein Anmerkungsfeld. 2 EU-Rückkehrausweise enthalten zudem eine Zone für das automatische Lesen. 3 Diese darf lediglich enthalten: 1. die Abkürzung 'PU' für Dokumententyp, 2. die Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland, 3. den Familiennamen, 4. den oder die Vornamen, 5. die Seriennummer des EU-Rückkehrausweises, 6. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit, 7. den Tag der Geburt, 8. die Abkürzung 'F' für Personen weiblichen Geschlechts, 'M' für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen '<' in allen anderen Fällen, 9. die Gültigkeitsdauer des EU-Rückkehrausweises, 10. die Prüfziffern und 11. Leerstellen. 4 Die Seriennummer und Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Inhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. 5 Jeder EU-Rückkehrausweis enthält eine neue Seriennummer. 6 Bei der Ausstellung des EU-Rückkehrausweises findet Artikel 8 Absatz 2, 5 bis 8 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 Anwendung. (8) 1 Die für die Zwecke der Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich des Gesichts- oder Lichtbilds des Antragstellers dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Identität nach dieser Vorschrift, für das Drucken der einheitlichen EU-Rückkehrausweismarke und zur Erleichterung der Reise des Antragstellers verwendet werden. 2 Die Berichtigung, Speicherung und Löschung der personenbezogenen Daten, die zur Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises verarbeitet oder auf einem EU-Rückkehrausweis gespeichert werden, richten sich nach Artikel 15 Absatz 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024. (9) Die Ausstellung des EU-Rückkehrausweises ist gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/997 in der Fassung vom 6. Mai 2024 zu überwachen und die Informationen an die Europäische Kommission zu übermitteln. |
§ 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen | |
(1) 1 An Gebühren sind zu erheben 1a. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 100 Euro, 1b. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 97 Euro, 1c. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, 70 Euro, 1d. für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 38 Euro, 1e. für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 67 Euro, 1f. für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, 26 Euro, 1g. für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres 14 Euro, 2. für die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose 20 Euro, 3. für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von a) bis zu einem Jahr 61 Euro, b) bis zu zwei Jahren 61 Euro, 4. für die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um a) bis zu einem Jahr 35 Euro, b) bis zu zwei Jahren 35 Euro, 5. für die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13) 18 Euro, 6. für die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4) 1 Euro, 7. für die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 12 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht, 8. für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2) 99 Euro, 9. für die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 76 Euro, 10. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 32 Euro, 11. für die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 2 21 Euro, 12. für die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 16 Euro, 13. für die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 15 Euro, 14. für die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente 34 Euro, 15. für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes) 72 Euro, | |
| 16. für die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Passgesetz) 6 Euro. | 16. für die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Passgesetz) 6 Euro, 17. für die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 13a) 52 Euro und wenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen wird 60 Euro. |
2 Wird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet. (2) Keine Gebühren sind zu erheben 1. für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird, 2. für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und 3. für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose. | |
§ 58 Vordruckmuster | |
1 Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden: 1. für den Ausweisersatz (§ 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster, 2. für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2b abgedruckten Muster (Trägervordruck), 3. für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster, 4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) a) das in Anlage D4c abgedruckte Muster, b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster, 5. für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5a abgedruckte Muster, 6. für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster, 7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) a) das in Anlage D7a abgedruckte Muster, b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster, 8. für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) a) das in Anlage D8a abgedruckte Muster, b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster, 9. für die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) das in Anlage D9 abgedruckte Muster, 10. für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) das in Anlage D10 abgedruckte Muster, 11. für das Zusatzblatt a) zur Bescheinigung der Aussetzung der Abschiebung das in Anlage D11 abgedruckte Muster, b) zum Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen (§ 78a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11 abgedruckte Muster, c) zum Aufenthaltstitel mit Chip (§ 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D11a abgedruckte Muster, 12. für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylgesetzes) das in Anlage D12 abgedruckte Muster, | |
| 13. für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates *) das in Anlage D15 abgedruckte Muster und 14. für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit Chip (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16 abgedruckte Muster. | 13. für die Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates *) das in Anlage D15 abgedruckte Muster, 14. für die Änderung der Anschrift auf Dokumenten mit Chip (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D16 abgedruckte Muster und 15. für den EU-Rückkehrausweis (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8) das in den Anlagen D18 und D19 abgedruckte Muster. |
2 Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c V. v. 26. November 2020 (BGBl. I S. 2606) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere | |
| 1 Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. 2 Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend. | 1 Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, Notreiseausweise und EU-Rückkehrausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. 2 Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten für die in Satz 1 genannten Dokumente mit Ausnahme des EU-Rückkehrausweises entsprechend. 3 Die personenbezogenen Daten eines EU-Rückkehrausweises werden nur so lange wie erforderlich, maximal aber für 180 Tage im Dateisystem gespeichert. |
Anlage D18 (neu) | Anlage D18 (zu § 13a) Muster Trägervordruck EU-Rückkehrausweis |
| | Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260 EU-Rückkehrausweis Vorderseite ![]() EU-Rückkehrausweis Rückseite ![]() |
Anlage D19 (neu) | Anlage D19 (zu § 13a) Muster Etikett EU-Rückkehrausweis |
Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260 ![]() | |
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