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Artikel 24 - Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)

Artikel 24 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 2. BMeldDÜV § 5c

§ 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundeszentralamt für Steuern" die Wörter „auf Grund des § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung" eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Falle einer Fortschreibung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (2701) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Einkommensteuermitteilung):

1.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer steuererhebenden
Religionsgesellschaft
1101,
2.Datum des Eintritts und des
Austritts in oder aus einer
steuererhebenden Religions-
gesellschaft
1102, 1103,
3.Familienstand1401,
4.Datum der letzten Eheschließung
oder Begründung der letzten
Lebenspartnerschaft
1402,
5.Datum der Beendigung der
letzten Ehe oder der letzten
Lebenspartnerschaft
1406,
6.Identifikationsnummer des
Ehegatten
2703,
7.Identifikationsnummer des
Kindes bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres
2704,
8.Rechtsstellung des Kindes
bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres
2218.


 
Entsprechendes gilt für die erstmalige Speicherung der Daten im Melderegister. Die Daten nach Satz 1 Nummer 7 und 8 sind zu übermitteln, soweit das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist. Hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Betroffenen, dem Ehegatten oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702, 2705, 2706)."



 

Zitierungen von Artikel 24 JStG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 JStG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 32 JStG 2010 Inkrafttreten
... mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 25, Artikel 23 und 24 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. (4) Die Artikel 12 und 19 Nummer 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 325
Artikel 1 3. BMeldDÜVÄndV
... vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt ...