§
5c der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom
31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch die Verordnung vom
21. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundeszentralamt für Steuern" die Wörter „auf Grund des § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung" eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des §
39e Absatz 2 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes im Falle einer Fortschreibung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (2701) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Einkommensteuermitteilung):
1. | rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft | 1101, |
2. | Datum des Eintritts und des Austritts in oder aus einer steuererhebenden Religions- gesellschaft | 1102, 1103, |
3. | Familienstand | 1401, |
4. | Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft | 1402, |
5. | Datum der Beendigung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft | 1406, |
6. | Identifikationsnummer des Ehegatten | 2703, |
7. | Identifikationsnummer des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 2704, |
8. | Rechtsstellung des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 2218. |
-
- Entsprechendes gilt für die erstmalige Speicherung der Daten im Melderegister. Die Daten nach Satz 1 Nummer 7 und 8 sind zu übermitteln, soweit das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist. Hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Betroffenen, dem Ehegatten oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702, 2705, 2706)."
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 325