Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds" (Klima- und Transformationsfondsgesetz - KTFG)

G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1807 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 707-26 Wirtschaftsförderung
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Eingangsformel
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen
§ 5 Rücklagen
§ 6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
§ 7 Rechnungslegung
§ 8 Berichtspflichten
§ 9 Verwaltungskosten
§ 10 Bekanntmachungserlaubnis
§ 11 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (aufgehoben)

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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§ 1 Errichtung des Sondervermögens


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Es wird zum 1. Januar 2011 ein Sondervermögen des Bundes mit der Bezeichnung „Energie- und Klimafonds" errichtet. Ab dem 22. Juli 2022 lautet die Bezeichnung dieses Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds".


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" G. v. 12. Juli 2022 BGBl. I S. 1144 m.W.v. 22. Juli 2022

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§ 2 Zweck des Sondervermögens


§ 2 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Sondervermögen ermöglicht zusätzliche Programmausgaben zur Förderung von Maßnahmen, die der Erreichung der Klimaschutzziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung dienen. 2Förderfähig sind insbesondere Maßnahmen, die geeignet sind, die Transformation Deutschlands zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft voranzutreiben. 3Außerdem förderfähig sind Maßnahmen zur Förderung der Mikroelektronik, zur Finanzierung der Schienenwege des Bundes, zum internationalen Klimaschutz sowie Maßnahmen des damit in Verbindung stehenden Umweltschutzes.

(2) Aus dem Sondervermögen können auch

1.
Zuschüsse an stromintensive Unternehmen gezahlt werden, um bei ihnen emissionshandelsbedingte Erhöhungen von Strompreisen auszugleichen auf der Grundlage des Artikels 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 1) geändert worden ist,

2.
Ausgleichszahlungen an Betreiber geleistet werden, die eines oder mehrere der von ihnen betriebenen Kohlekraftwerke stilllegen, oder

3.
Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis zu entlasten.

(3) Programmausgaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind zusätzlich, wenn sie nicht bereits im Bundeshaushalt oder in der Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.


Text in der Fassung des Artikels 3 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 2a Verwendung der Mittel zur Überwindung der Folgen der COVID-19-Pandemie


§ 2a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die dem Sondervermögen mit dem Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021 vom 18. Februar 2022 (BGBl. I S. 194) zur Überwindung der pandemiebedingten Notsituation zusätzlich zugewiesenen Mittel in Höhe von 60 Milliarden Euro sind zweckgebunden für zielgerichtete wachstumsfördernde Maßnahmen zur Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie. 2Im Rahmen dieses Zwecks sollen die Maßnahmen die notwendige Transformation zu einer nachhaltigen und klimaneutralen Volkswirtschaft unterstützen und Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft langfristig sichern und stärken. 3Danach sind Ausgaben ausschließlich zu einem der folgenden Zwecke zulässig:

1.
Förderung von Investitionen in Maßnahmen der Energieeffizienz und erneuerbarer Energien im Gebäudebereich,

2.
Förderung von Investitionen für eine kohlendioxidneutrale Mobilität,

3.
Förderung von Investitionen in neue Produktionsanlagen in Industriebranchen mit emissionsintensiven Prozessen über Klimaschutzverträge,

4.
Förderung von Investitionen zum Ausbau einer Infrastruktur einer kohlendioxidneutralen Energieversorgung oder

5.
Stärkung der Nachfrage privater Verbraucherinnen und Verbraucher und des gewerblichen Mittelstands durch die Abschaffung der EEG-Umlage.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" G. v. 12. Juli 2022 BGBl. I S. 1144 m.W.v. 22. Juli 2022

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§ 3 Stellung im Rechtsverkehr



(1) 1Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2Es kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundesregierung. 4Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. 5Es kann sich hierzu einer anderen Bundesbehörde oder eines Dritten bedienen.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

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§ 4 Einnahmen des Sondervermögens und Ermächtigungen


§ 4 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Dem Sondervermögen fließen folgende Einnahmen zu:

1.
die Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln, soweit diese Einnahmen nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,

2.
die Einnahmen aus einem nationalen Emissionshandelssystem zur CO2-Bepreisung, soweit diese nicht zur Finanzierung der Deutschen Emissionshandelsstelle benötigt werden,

3.
Einnahmen aus der Auszahlung der bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau treuhänderisch verwalteten Mittel für etwaige Ausfälle im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die aus Mitteln des Sondervermögens finanziert werden,

4.
sonstige Einnahmen aus der Verzinsung von Mitteln des Sondervermögens und aus Rückflüssen,

5.
Zuführungen aus dem Bundeshaushalt nach Maßgabe der Absätze 3 und 4.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten zu den Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu regeln.

(3) Der Bund kann dem Sondervermögen jährlich einen Bundeszuschuss nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gewähren.

(4) 1Eine Kreditaufnahme des Sondervermögens am Kreditmarkt ist nicht zulässig. 2Das Sondervermögen kann zum Ausgleich eines Finanzierungsdefizits unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung ein verzinsliches, spätestens im übernächsten Jahr vollständig zurückzuzahlendes Liquiditätsdarlehen aus dem Bundeshaushalt bis zur Höhe von 10 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres erhalten. 3Die Summe aller Darlehensverbindlichkeiten darf zu keinem Zeitpunkt höher sein als 20 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans des laufenden Jahres.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" G. v. 12. Juli 2022 BGBl. I S. 1144 m.W.v. 22. Juli 2022

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§ 5 Rücklagen



Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetzlichen Zwecks Rücklagen bilden.

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§ 6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" G. v. 12. Juli 2022 BGBl. I S. 1144 m.W.v. 22. Juli 2022

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§ 7 Rechnungslegung



1Das Bundesministerium der Finanzen stellt für das Sondervermögen am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung (Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung) sowie die Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. 2Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

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§ 8 Berichtspflichten



Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. März über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr verausgabten Mittel.

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§ 9 Verwaltungskosten


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.

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§ 10 Bekanntmachungserlaubnis


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Klima- und Transformationsfondsgesetzes in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 11 Inkrafttreten


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2010.


Text in der Fassung des Artikels 3 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 1. Januar 2024

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

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Anlage (aufgehoben)


Anlage hat 1 frühere Fassung



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" G. v. 12. Juli 2022 BGBl. I S. 1144 m.W.v. 22. Juli 2022



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