Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (4. SVRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1847 (Nr. 62); Geltung ab 14.12.2010
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710) jeweils in Verbindung mit § 78 Absatz 3 Satz 3 und § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 und 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 SVRV § 12, § 18, § 20b (neu)

Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Juli 2010 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Soweit von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung Rückstellungen für Verpflichtungen aus Vereinbarungen über die Altersteilzeitarbeit sowie für Verpflichtungen nach § 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden, gelten die Sätze 1 und 4 entsprechend."

b)
In Absatz 1a werden die Wörter „nur in einer Fußnote der Jahresrechnung" durch die Wörter „im Anhang zur Jahresrechnung nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung" ersetzt.

2.
Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Träger der Krankenversicherung und ihre Verbände mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung haben ihrer Jahresrechnung einen Anhang nach § 29a der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung beizufügen."

3.
Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:

„§ 20b Anwendungsbestimmung

§ 12 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 12 Absatz 1a in der ab dem 14. Dezember 2010 geltenden Fassung und § 18 Absatz 3 sind erstmals auf die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2010 anzuwenden."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2010.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Ursula von der Leyen



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