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§ 13 - Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)

V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1849 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Geltung ab 14.12.2010; FNA: 2129-8-10-4 Umweltschutz
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§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen



(1) 1Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat die Qualität an den entsprechenden Zapfsäulen der Tankstelle oder LNG-Tankstelle und ihren Zapfventilen gemäß Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 1 in folgender Weise deutlich sichtbar zu machen:

1.
Schwefelfreier Ottokraftstoff mit einem maximalen Sauerstoffgehalt von 2,7 Massenprozent und einem maximalen Ethanolgehalt von 5 Volumenprozent, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Super" oder „Super Plus" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 1 oder 2 gekennzeichnet; der Hinweis „Enthält bis zu 5 % Bioethanol" muss im Zeichen Teil a enthalten sein;

2.
Schwefelfreier Ottokraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 228, Ausgabe August 2017, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist und dessen Sauerstoffgehalt 2,7 Massenprozent oder dessen Ethanolgehalt 5 Volumenprozent überschreiten kann, wird mit der Bezeichnung „Super E10" oder „Super Plus E10" und dem jeweils zutreffenden Zeichen nach Anlage 3 oder 4 gekennzeichnet; die Hinweise „Enthält bis zu 10 % Bioethanol" und „Verträgt Ihr Fahrzeug E10? Herstellerinformation einholen! Im Zweifel Super oder Super Plus tanken!" müssen im Zeichen Teil a enthalten sein;

3.
Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 590, Ausgabe Oktober 2017, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Diesel" und dem Zeichen nach Anlage 5 gekennzeichnet; der Hinweis „Enthält bis zu 7 % Biodiesel" muss im Zeichen Teil a enthalten sein;

4.
Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren, die den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019, genügen oder gleichwertig nach § 11 sind, werden mit der Bezeichnung „Biodiesel" und dem Zeichen nach Anlage 6 gekennzeichnet;

5.
Ethanol für Kraftfahrzeuge, das den Anforderungen der DIN EN 15293, Ausgabe Oktober 2018, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Ethanolkraftstoff (E85)" und dem Zeichen nach Anlage 7 gekennzeichnet;

6.
Autogas, das den Anforderungen der DIN EN 589, Ausgabe März 2019, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Autogas" und dem Zeichen nach Anlage 8 gekennzeichnet;

7.
Erdgas- und Biogaskraftstoffe, die den Anforderungen der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, genügen, wobei für die Anforderungen, Grenzwerte und zugehörigen Prüfverfahren für Erdgas und Biogas als Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017 anzuwenden ist, oder gleichwertige Kraftstoffe nach § 11, werden gekennzeichnet

a)
sofern sie als komprimiertes Erdgas (CNG) in den Verkehr gebracht werden

aa)
mit der Bezeichnung „Erdgas H" und dem Zeichen nach Anlage 9 oder

bb)
mit der Bezeichnung „Erdgas L" und dem Zeichen nach Anlage 10, sofern abweichend von Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, die Qualität nur den Anforderungen eines unteren Wobbe-Index von mindestens 36,3 Megajoule pro Kubikmeter genügt und einen Heizwert von mindestens 39 Megajoule pro Kilogramm aufweist, oder

b)
sofern sie als verflüssigtes Erdgas (LNG) in Verkehr gebracht werden

aa)
mit der Bezeichnung „Erdgas H" und dem Zeichen nach Anlage 11 oder

bb)
mit der Bezeichnung „Erdgas L" und dem Zeichen nach Anlage 12, sofern abweichend von Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, die Qualität nur den Anforderungen eines unteren Wobbe-Index von mindestens 36,3 Megajoule pro Kubikmeter genügt und einen Heizwert von mindestens 39 Megajoule pro Kilogramm aufweist;

8.
Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN 51605, Ausgabe Januar 2016, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl -" und dem Zeichen nach Anlage 13 gekennzeichnet;

9.
Pflanzenölkraftstoff, der den Anforderungen der DIN 51623, Ausgabe Dezember 2015, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten -" und dem Zeichen nach Anlage 14 gekennzeichnet;

10.
Wasserstoff als Kraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 17124, Ausgabe Juli 2019, genügt oder gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Wasserstoff" und dem Zeichen nach Anlage 15 gekennzeichnet.

2Für die Auszeichnung der Zapfsäulen ist das Zeichen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden. 3Für die Auszeichnung des Zapfventils ist das Zeichen nach Teil b der jeweils zutreffenden Anlage zu verwenden.

(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher Kraftstoffe mit metallhaltigen Zusätzen in den Verkehr bringt, hat im untersten Abschnitt des Zeichens an der Zapfsäule den folgenden Hinweis nach Absatz 3 Satz 1 anzubringen: „Enthält metallhaltige Zusätze. Fragen Sie Ihren Fahrzeughersteller, ob diese Zusätze für Ihr Fahrzeug geeignet sind. Verwenden Sie im Zweifelsfall Kraftstoff ohne metallhaltige Zusätze."

(3) 1Für die Auszeichnung nach den Absätzen 1 und 2 gilt die DIN EN 16942, Ausgabe Dezember 2016. 2Für das Zeichen nach Teil a der jeweils zutreffenden Anlage wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen.

(4) Leichtes Heizöl, das nach § 11 Absatz 1 in den Verkehr gebracht wird, kann

1.
als „schwefelarm" bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschreitet,

2.
als „stickstoffarm" bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm und sein Stickstoffgehalt 140 Milligramm pro Kilogramm leichtes Heizöl nicht überschreitet.

(5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung im Bereich der Kraft- und Brennstoffe nach § 1 Absatz 4 bis 10.

(6) 1Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen einen Ladepunkt betreibt im Sinne des § 2 Nummer 12 der Ladesäulenverordnung vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, hat deutlich sichtbar

1.
einen Hinweis auf die Verträglichkeit der am Ladepunkt bereitgestellten elektrischen Verbindung nach den Anforderungen der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, anzubringen und

2.
die Verbraucherinformation nach Abschnitt 6.3 der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, gemäß Satz 2 und 4 anzubringen.

2In der Verbraucherinformation ist in Abschnitt A des Zeichens nach Abschnitt 6.3.1 der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, die Bezeichnung „Laden von E-Fahrzeugen" einzutragen. 3Für das Zeichen in Abschnitt B wird eine Mindestbreite von 40 Millimetern empfohlen. 4In Abschnitt C ist gemäß der Empfehlung der DIN EN 17186, Ausgabe Oktober 2019, die berechnete Leistung anzugeben.





 

Frühere Fassungen von § 13 10. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2019Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
vom 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
aktuell vorher 05.12.2014Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
vom 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
aktuellvor 05.12.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 10. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 10. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 10. BImSchV Nachweisführung (vom 20.12.2019)
... oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr bringt, hat den nach § 13 Absatz 1 bis 5 Auszeichnungspflichtigen bei Anlieferung der Ware darüber zu unterrichten, dass die ...
§ 15 10. BImSchV Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen (vom 20.12.2019)
... sind 1. für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe die Bezeichnungen nach § 13 für die Qualität der Kraftstoffe und die Zeichen nach den Anlagen 1 bis 15, jeweils Teil ...
§ 18 10. BImSchV Überwachung (vom 20.12.2019)
... die in den §§ 3 bis 9a gestellten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 gestellten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in den ... Ausgabe Juli 2008, weiterhin Anwendung. (2) Der Auszeichnungspflichtige nach § 13 § 14 Absatz 1 oder 2 hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den nach § 14 ...
§ 20 10. BImSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.12.2019)
... 4. entgegen § 4 Absatz 5 einen dort genannten Kraftstoff verwendet, 5. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht, 6. entgegen § 13 ... Absatz 1 Satz 1 eine Qualität nicht oder nicht richtig sichtbar macht, 6. entgegen § 13 Absatz 2 einen dort genannten Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der ... c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen dort genannten Hinweis oder eine dort genannte Verbraucherinformation nicht, nicht richtig, ...
§ 21 10. BImSchV Übergangsvorschriften (vom 20.12.2019)
... Juni 2020 von einer Ahndung abzusehen, sofern bis zu diesem Tag die Auszeichnung gemäß § 13 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung in der bis zum 19. Dezember 2019 geltenden Fassung deutlich sichtbar an den ... deutlich sichtbar an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle angebracht ist. (2) § 13 Absatz 6 , § 15 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sowie § 20 Absatz 2 sind erst ab dem 19. ...
Anlage 1 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Zeichen Super (vom 20.12.2019)
Anlage 2 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Zeichen Super Plus (vom 20.12.2019)
Anlage 3 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Zeichen Super E10 (vom 20.12.2019)
Anlage 4 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Zeichen Super Plus E10 (vom 20.12.2019)
Anlage 5 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Zeichen Diesel (vom 20.12.2019)
Anlage 6 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Zeichen Biodiesel (vom 20.12.2019)
Anlage 7 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) Zeichen Ethanolkraftstoff (vom 20.12.2019)
Anlage 8 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) Zeichen Autogas (vom 20.12.2019)
Anlage 9 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe H (vom 20.12.2019)
Anlage 10 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L (vom 20.12.2019)
Anlage 11 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe H (vom 20.12.2019)
Anlage 12 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe L (vom 20.12.2019)
Anlage 13 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8) Zeichen Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl (vom 20.12.2019)
Anlage 14 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9) Zeichen Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten (vom 20.12.2019)
Anlage 15 10. BImSchV (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10) Zeichen Wasserstoff (vom 20.12.2019)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1890
Artikel 1 1. BImSchV10ÄndV
... 2010, oder h) DIN SPEC 51623, Ausgabe Juni 2012, und". 8. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ... Ausgabe Dezember 2003. Bei leichtem Heizöl, das zusätzlich nach § 13 Absatz 3 mit dem Begriff „schwefelarm" ausgezeichnet ist, ist eines der folgenden ... ersetzt. 13. Anlage 1a wird wie folgt gefasst: „Anlage 1a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 1) [image:2014/2014I1894_1.gif|Abb. Plakette Super schwefelfrei (BGBl. ... mm". 14. Anlage 1b wird wie folgt gefasst: „Anlage 1b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 1) [image:2014/2014I1894_2.gif|Abb. Plakette Super Plus schwefelfrei ... 16. Anlage 2a wird wie folgt gefasst: „Anlage 2a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 2) [image:2014/2014I1894_3.gif|Abb. Plakette Super E10 schwefelfrei ... mm". 17. Anlage 2b wird wie folgt gefasst: „Anlage 2b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 2) [image:2014/2014I1895_1.gif|Abb. Plakette Super Plus E10 ... 19. Anlage 8 wird Anlage 8a und wie folgt gefasst: „Anlage 8a (zu § 13 Absatz 1 Nummer 8) [image:2014/2014I1895_2.gif|Abb. Plakette Pflanzenölkraftstoff ... Nach Anlage 8a wird folgende Anlage 8b eingefügt: „Anlage 8b (zu § 13 Absatz 1 Nummer 9) [image:2014/2014I1895_3.gif|Abb. Plakette Pflanzenölkraftstoff ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU und weiterer immissionsschutzrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Union
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2739
Artikel 1 ISREUAnpV Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen
...  § 11 Gleichwertigkeitsklausel § 12 Einschränkungen § 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen § 14 Nachweisführung  ... § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage 1 Zeichen Super (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) Anlage 2 Zeichen Super Plus (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)  ... Zeichen Super (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Anlage 2 Zeichen Super Plus (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) Anlage 3 Zeichen Super E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Anlage ... Super Plus (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Anlage 3 Zeichen Super E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) Anlage 4 Zeichen Super Plus E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)  ... Super E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Anlage 4 Zeichen Super Plus E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) Anlage 5 Zeichen Diesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Anlage 6 ... Super Plus E10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Anlage 5 Zeichen Diesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ) Anlage 6 Zeichen Biodiesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Anlage ... Zeichen Diesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Anlage 6 Zeichen Biodiesel (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ) Anlage 7 Zeichen Ethanolkraftstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)  ... (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Anlage 7 Zeichen Ethanolkraftstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ) Anlage 8 Zeichen Autogas (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) Anlage 9 ... Ethanolkraftstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) Anlage 8 Zeichen Autogas (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ) Anlage 9 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe H (zu § 13 Absatz ... Satz 1 Nummer 6) Anlage 9 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe H (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ) Anlage 10 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L (zu § 13 ... aa) Anlage 10 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ) Anlage 11 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe H (zu § 13 ... bb) Anlage 11 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe H (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ) Anlage 12 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe L (zu § 13 ... aa) Anlage 12 Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe L (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ) Anlage 13 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl (zu § 13 Absatz 1 Satz ... b Doppelbuchstabe bb) Anlage 13 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ) Anlage 14 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten (zu § 13 Absatz 1 Satz ... 1 Satz 1 Nummer 8) Anlage 14 Zeichen Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ) Anlage 15 Zeichen Wasserstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10)  ... alle Saaten (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9) Anlage 15 Zeichen Wasserstoff (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ) Anlage 16 Erklärung des Herstellers, Vermischers oder Lieferanten über die ... nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung in Luftfahrzeugen." 14. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen ... in Luftfahrzeugen." 14. § 13 wird wie folgt gefasst: „ § 13 Auszeichnung von Kraft- und Brennstoffen (1) Wer gewerbsmäßig oder im ... wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „ § 13 " durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 bis 5" ersetzt. bb) In ... In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 13" durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 bis 5" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 und ... sind 1. für flüssige oder gasförmige Kraftstoffe die Bezeichnungen nach § 13 für die Qualität der Kraftstoffe und die Zeichen nach den Anlagen 1 bis 15, jeweils Teil ... die in den §§ 3 bis 9a gestellten Anforderungen an Kraftstoffe sowie die in § 13 gestellten Anforderungen an die Auszeichnungspflicht dieser Kraftstoffe anhand der in den ... Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 13 " die Wörter „§ 14 Absatz 1 oder 2" eingefügt. bb) In ... d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „ § 13 Absatz 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.  ... c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen dort genannten Hinweis oder eine dort genannte Verbraucherinformation nicht, nicht richtig, ... Juni 2020 von einer Ahndung abzusehen, sofern bis zu diesem Tag die Auszeichnung gemäß § 13 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung in der bis zum 19. Dezember 2019 geltenden Fassung deutlich sichtbar an den ... deutlich sichtbar an den Zapfsäulen sowie an der Tankstelle angebracht ist. (2) § 13 Absatz 6 , § 15 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 2 sowie § 20 Absatz 2 sind erst ab dem 19. ... 1a bis 9 werden durch die folgenden Anlagen 1 bis 16 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) Zeichen Super  ... Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ) Zeichen Super Plus  ... Anlage 3 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) Zeichen Super E10  ... Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ) Zeichen Super Plus E10  ... Anlage 5 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ) Zeichen Diesel  ... Anlage 6 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ) Zeichen Biodiesel  ... Anlage 7 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ) Zeichen Ethanolkraftstoff [image:2019/2019I2749_1.gif|Zeichen (BGBl. 2019 I S. ... Anlage 8 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ) Zeichen Autogas  ... Anlage 9 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe H  ... Anlage 10 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - CNG Gruppe L  ... Anlage 11 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe H  ... Anlage 12 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ) Zeichen Erdgas und Biogas als Kraftstoff - LNG Gruppe L  ... Anlage 13 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 ) Zeichen Pflanzenölkraftstoff - Rapsöl [image:2019/2019I2752_1.gif|Zeichen ... Anlage 14 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ) Zeichen Pflanzenölkraftstoff - alle Saaten [image:2019/2019I2752_2.gif|Zeichen ... Anlage 15 (zu § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ) Zeichen Wasserstoff  ...