(1) Die Aktiengesellschaft kann gedeckte Schuldverschreibungen bis zum Fünfzehnfachen des haftenden Eigenkapitals nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeben.
(2)
1Der Gesamtbetrag der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen und im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muß in Höhe des Nennwertes und der Zinsen jederzeit gedeckt sein.
2Als Deckung sind zulässig Deckungswerte nach den
§§ 12 bis 18 und
§ 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes, Darlehensforderungen, für die sichere Grundpfandrechte bestehen, Darlehensforderungen an angeschlossene genossenschaftliche Kreditinstitute, sofern für sie nach bankmäßigen Grundsätzen ausreichende Sicherheiten bestehen, sowie Hypothekenpfandbriefe und Öffentliche Pfandbriefe nach dem
Pfandbriefgesetz.
3§ 4a des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend.
(5)
1Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestellt einen Treuhänder und einen Stellvertreter.
2Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die Ausgabe, Verwaltung und Deckung der Schuldverschreibungen den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen und den Anleihebedingungen entsprechen.
3§ 7 Absatz 3 bis 5 und die
§§ 8 bis 11 des Pfandbriefgesetzes gelten entsprechend.
(6)
§ 248 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch Anwendung, wenn andere Kreditinstitute Darlehen aus dem ihnen zur Verfügung gestellten Erlös der von der Aktiengesellschaft ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen gewähren.
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V. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1972
§ 1 SiV Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere ... geltenden Fassung, ausgegeben werden, 3. gedeckte Schuldverschreibungen, die nach § 9 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 ...
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411