(1) Der Luftverkehrsteuer unterliegt ein Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort mit einem Flugzeug oder Drehflügler durch ein Luftverkehrsunternehmen zu einem Zielort berechtigt.
(2) Als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Zuweisung eines Sitzplatzes in einem Flugzeug oder Drehflügler an einen Fluggast, wenn kein anderer Rechtsvorgang im Sinne dieses Gesetzes vorausgegangen ist.
§ 18 LuftVStG Ermächtigungen (vom 27.06.2020) ... der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 , 3, 4, 6 bis 15 und 17 Absatz 1 zu erlassen und dabei 1. Bestimmungen zur Umsetzung der ...
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvF 3/11 - (zu § 1, § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie die Anlagen 1 und 2 des Luftverkehrsteuergesetzes)
B. v. 16.11.2014 BGBl. I S. 1764
Entscheidung BVerfGE20141105 ... November 2014 - 1 BvF 3/11 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 1 , § 2 Nummern 4 und 5, § 4, § 5 Nummern 2, 4c und 5, §§ 10 und 11 sowie ...