§
221a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 221a Weitere Beteiligung des Bundes für das Jahr 2011
Der Bund leistet im Jahr 2011 weitere 2 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Krankenkassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind, der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2 Satz 2 ergibt."
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262