Änderung Artikel 24 HBeglG 2011 vom 01.01.2011

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Artikel 24 HBeglG 2011 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
Artikel 24 HBeglG 2011 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 15.01.2013 BGBl. I S. 81
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 24 Inkrafttreten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 § 5 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission in Kraft. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. *)

(2) Die übrigen Artikel dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Genehmigung mit Maßgaben erteilt, siehe B. v. 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 81).

 



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