(1) 1Die Erteilung eines Zertifikats durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Bundesanstalt) erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Herstellers oder Lieferanten. 2Ein schriftlicher Antrag ist auch in einer elektronischen Fassung zu übermitteln. 3Für einen solchen Antrag sind ausschließlich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. 4Der Antrag muss Folgendes enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- 2.
- Datum der Antragstellung,
- 3.
- Name und Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten des Antragstellers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 4.
- Name und Anschrift eines Ansprechpartners des Antragstellers, der über die erforderliche Sachkunde zur Erteilung von technischen Auskünften über das zu zertifizierende Endgerät verfügt,
- 5.
- genaue Bezeichnung des zu zertifizierenden Endgerätes, insbesondere
- a)
- Endgerätetyp gemäß BOS-Interoperabilitätsrichtlinien (BOS-IOP-Richtlinien) nach § 5 Absatz 2,
- b)
- Endgerätename gemäß Herstellerproduktbezeichnung,
- c)
- Name und Anschrift des Herstellers, sofern abweichend von Nummer 1,
- d)
- Hardware-Versionsnummer,
- e)
- Software-Versionsnummer,
- 6.
- Angaben zu den gemäß BOS-IOP-Richtlinien optionalen Leistungsmerkmalen, die von dem Endgerät unterstützt werden,
- 7.
- Erklärung des Antragstellers, dass der Verwendung des zu zertifizierenden Endgerätes einschließlich aller Komponenten im Digitalfunk BOS keine Rechte Dritter entgegenstehen,
- 8.
- Angabe, ob es sich um eine vollständige Zertifizierung nach § 15a Absatz 2 des BDBOS-Gesetzes (Zertifizierung) oder eine nach § 15a Absatz 3 Satz 2 und 3 des BDBOS-Gesetzes beschränkte Zertifizierung (Änderungszertifizierung) handelt,
- 9.
- BOS-Prüfbericht nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und sonstige Nachweise über die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 des BDBOS-Gesetzes, die nach den BOS-IOP-Richtlinien vorzulegen sind, die der Überprüfung nach § 7 zugrunde gelegt wurden,
- 10.
- Nachweis der Sachkunde der Prüfstelle gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,
- 11.
- Angabe der dem BOS-Prüfbericht und den sonstigen Nachweisen zugrunde liegenden BOS-IOP-Richtlinien sowie
- 12.
- Erklärung des Antragstellers, dass die Verwendung des Endgerätes nach § 15a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des BDBOS-Gesetzes nicht gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.
(2) Handelt es sich bei dem Endgerät um einen Bestandteil einer Funkleitstelle im Sinne des
§ 1 Satz 2, so hat der Antragsteller anzugeben, woraus sich dieser Bestandteil zusammensetzt.
(3)
1Die Vorlage der in Absatz 1 Satz 4 Nummer 9 bis 11 genannten Unterlagen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des
§ 7 Absatz 3 vorliegen.
2Der Antragsteller hat in diesem Fall im Antrag das Vorliegen dieser Voraussetzungen darzulegen.
(4) Die Bundesanstalt soll die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 9 BDBOSZertV Zertifikat (vom 05.04.2017) ... Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben: 1. Bezeichnung des Endgerätes nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 Buchstabe a bis e , 2. Leistungsmerkmale des Endgerätes, die Gegenstand der Zertifizierung sind, ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626