Das
Rechtsdienstleistungsgesetz vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel
9 Absatz 2 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedingungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen."
- 2.
- § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b werden die Wörter „Geburts- oder" gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe d werden die Wörter „sowie des Geburtsjahres" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „Geburts- oder" gestrichen.
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515