Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

Gesetz zur Überführung der Testamentsverzeichnisse und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz - TVÜG)

Artikel 6 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2255, 2258 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Geltung ab 28.12.2010 bis 31.12.2020; FNA: 303-22 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 1 Grundsatz
§ 2 Übernahme
§ 3 Weiterverarbeitung
§ 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum
§ 5 Vernichtung
§ 6 Protokollierung
§ 7 Auftragnehmer
§ 8 Datenschutz und Datensicherheit
§ 9 Überführung sonstiger Daten
§ 10 Außerkrafttreten

§ 1 Grundsatz


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Standesämter und das Amtsgericht Schöneberg in Berlin (Übergeber) überführen Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden, die in den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei für Testamente vorliegen, innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Zentrale Testamentsregister (§ 78c Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung).

(2) Über das Verfahren der Überführung entscheidet die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Der jeweilige Übergeber und die Registerbehörde arbeiten vertrauensvoll zusammen, um gemeinsam die vollständige Übernahme der Verwahrungsnachrichten durch die Registerbehörde zu gewährleisten.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 m.W.v. 9. Juni 2017

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§ 2 Übernahme


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Registerbehörde teilt dem Übergeber mit einem Vorlauf von mindestens acht Wochen den Tag der Übernahme der Verwahrungsnachrichten (Übernahmestichtag) mit. Als Übernahmestichtag kommt frühestens der 9. Januar 2012 in Betracht.

(2) Der Übergeber ermöglicht der Registerbehörde die Übernahme und den Abtransport der Verwahrungsnachrichten am Übernahmestichtag. Andere Dokumente, die vom Übergeber zusammen mit Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden aufbewahrt werden, sind vom Übergeber zuvor auszusortieren.

(3) Soweit Übergeber, Behörden oder Gerichte Informationen zu Verwahrungsnachrichten über erbfolgerelevante Urkunden in elektronischer Form vorhalten, stellen sie diese der Registerbehörde auf Anforderung zur Verfügung. Die zuständige Landesjustizverwaltung wirkt an der Zurverfügungstellung mit.

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§ 3 Weiterverarbeitung


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Registerbehörde erfasst die übernommenen Verwahrungsnachrichten als elektronische Bilddaten (Bilddaten). Der Erfassungsvorgang muss innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes stattfinden.

(2) Die zum Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde erforderlichen Angaben werden in elektronische Zeichen (strukturierte Daten) überführt. Bei der Aufklärung sich dabei ergebender Unklarheiten unterstützen der Übergeber und die Verwahrstelle die Registerbehörde im Rahmen der Amtshilfe. Das gilt insbesondere bei fehlenden, unlesbaren oder widersprüchlichen Verwahrangaben.

(3) In das Zentrale Testamentsregister werden die Bilddaten nach Absatz 1 und die strukturierten Daten nach Absatz 2 übernommen und darin dauerhaft gespeichert. Die Registerbehörde teilt dem Übergeber den Abschluss der Übernahme mit (Abschlussmitteilung). In der Abschlussmitteilung sind auch noch aufzuklärende Zweifelsfragen zu dokumentieren.

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§ 4 Mitteilungswesen im Übergangszeitraum


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis weniger als acht Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, bearbeitet die Registerbehörde nach § 78e der Bundesnotarordnung weiter.

(2) 1Mitteilungen über Sterbefälle, deren Beurkundung oder Aufnahme als Hinweis acht oder mehr Tage vor dem Übernahmestichtag wirksam wurde, werden noch vom Übergeber bearbeitet. 2Der Übergeber leitet der Registerbehörde diese Mitteilungen jedoch ausnahmsweise zur Bearbeitung nach § 78e der Bundesnotarordnung unverzüglich zu, wenn er von ihnen

1.
erst nach dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt oder

2.
zwar vor dem Übernahmestichtag Kenntnis erlangt, aber eine Bearbeitung nach § 42 Absatz 2 der Personenstandsverordnung dennoch nicht erfolgt ist.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 1. Juni 2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 m.W.v. 9. Juni 2017

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§ 5 Vernichtung


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die von der Registerbehörde übernommenen Verwahrungsnachrichten werden vernichtet, nachdem

1.
sie nach § 3 weiterverarbeitet wurden,

2.
die Mitteilungen nach § 4 Absatz 1 nachgeholt wurden und

3.
die in der Abschlussmitteilung bezeichneten Zweifelsfragen geklärt oder für nicht aufklärbar erklärt wurden.

Vernichtet werden auch alle übernommenen Anhänge und Begleitschreiben zu Verwahrungsnachrichten.

(2) Alle übrigen Dokumente, die nicht bereits bei Abholung ausgesondert wurden, werden an den Übergeber zurückgereicht.

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§ 6 Protokollierung



(1) Die Registerbehörde protokolliert die Übernahme jedes Testamentsverzeichnisses und der Hauptkartei für Testamente. Zu protokollieren sind

1.
der Überführungsvorgang nach § 2,

2.
der Weiterverarbeitungsvorgang nach § 3,

3.
der Benachrichtigungsvorgang nach § 4 Absatz 1 für den Zeitraum bis zum Einstellungsstichtag nach Absatz 2 und

4.
der Vernichtungsvorgang nach § 5.

Die jeweils verantwortlichen Personen sind zu bezeichnen.

(2) Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist am Übernahmestichtag aufzunehmen und auch vom Übergeber zu unterzeichnen. Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 muss auch enthalten:

1.
wie viele Verwahrungsnachrichten verarbeitet und wie viele Verwahrdatensätze in die Datenbank übernommen wurden;

2.
wann die Datensätze in das Zentrale Testamentsregister übernommen wurden (Einstellungsstichtag).

Das Protokoll nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 muss erkennen lassen, welche Zweifelsfragen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für nicht aufklärbar erklärt wurden.

(3) Als Anlagen sind beizufügen

1.
eine Abschrift der Mitteilung nach § 2 Absatz 1 und

2.
eine Abschrift der Abschlussmitteilung.

(4) Die Registerbehörde bewahrt die Urschrift des Protokolls auf, bis dieses Gesetz außer Kraft tritt; danach können die Protokolle in elektronischer Form archiviert werden.

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§ 7 Auftragnehmer



Zur Überführung der Verwahrungsnachrichten gemäß § 1 Absatz 1 kann sich die Registerbehörde nach Maßgabe von § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes eines oder mehrerer Auftragnehmer bedienen.

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§ 8 Datenschutz und Datensicherheit


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Registerbehörde ergreift während des gesamten Überführungsvorgangs dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in der Anlage zu § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen. Sie gewährleistet insbesondere die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der in das Zentrale Testamentsregister zu übernehmenden Informationen.

(2) Für die Überführung der Verwahrungsnachrichten aus den Testamentsverzeichnissen und der Hauptkartei beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin in das Zentrale Testamentsregister der Registerbehörde ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Es legt fest, mit welchen technischen und organisatorischen Maßnahmen die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und dieses Gesetzes gewährleistet werden.

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§ 9 Überführung sonstiger Daten


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Innerhalb des in § 1 Absatz 1 genannten Zeitraums sind die bei den Übergebern im Testamentsverzeichnis vorhandenen Mitteilungen über ein Kind des Erblassers, mit dessen anderem Elternteil der Erblasser bei der Geburt nicht verheiratet war oder das er allein angenommen hat, in das Zentrale Testamentsregister zu überführen. 2Hierzu stellen die Länder der Registerbehörde folgende Daten in elektronischer, bei der Registerbehörde speicherfähiger Form zur Verfügung:

1.
die in § 1 Satz 1 Nummer 1 der Testamentsregister-Verordnung genannten Daten des Erblassers als strukturierte Daten,

2.
die in Satz 1 genannten Mitteilungen als elektronische Bilddaten.

3Die Länder können die Bundesnotarkammer damit betrauen, für sie die Daten nach ihren Vorgaben zu erfassen und der Registerbehörde zur Verfügung zu stellen. 4Betrauen die Länder die Bundesnotarkammer mit der Datenerfassung, haben sie dieser die Kosten der Datenerfassung zu erstatten.

(2) 1Die Bild- und Strukturdaten nach Absatz 1 Satz 2 werden von der Registerbehörde in das Zentrale Testamentsregister aufgenommen. 2Die Registerbehörde bestätigt dem Übergeber die Aufnahme der Daten.

(3) 1Bis zur Überführung bewahrt das Standesamt die zu überführenden Mitteilungen auf. 2Es prüft bei der Eintragung eines Hinweises über den Tod, über die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit, ob für den Verstorbenen Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. 3Ist das der Fall, hat das Standesamt

1.
die Daten über das Kind und den Erblasser unverzüglich dem zuständigen Nachlassgericht mitzuteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts erforderlich ist, oder

2.
dem Nachlassgericht auf Antrag Auskunft zu erteilen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die in der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin vorhandenen Mitteilungen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren G. v. 21. März 2013 BGBl. I S. 554 m.W.v. 29. März 2013

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§ 10 Außerkrafttreten


§ 10 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 TVÜG

Dieses Gesetz tritt zehn Kalenderjahre nach der Verkündung außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren G. v. 21. März 2013 BGBl. I S. 554 m.W.v. 29. März 2013



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