Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973), das zuletzt durch Artikel
16 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Krankenkasse dem Arbeitgeber das nach § 242b Absatz 3 des Fünften Buches anzuwendende Verfahren mitteilt."
- 2.
- § 28a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- bei Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern, für unständig Beschäftigte und in den Fällen, in denen der oder die Beschäftigte weitere in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtige Einnahmen erzielt, soweit bekannt,".
- b)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Der Meldepflichtige erstattet die Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 jeweils monatlich an die zuständige Krankenkasse. In der Meldung sind anzugeben:
- 1.
- die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
- 2.
- Familien- und Vorname,
- 3.
- die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes und
- 4.
- das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro."
- 3.
- Dem § 28f Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 242b des Fünften Buches ist zusätzlich der Betrag gesondert nachzuweisen, der ohne die Durchführung des Sozialausgleichs zu zahlen gewesen wäre."
- 4.
- Nach § 28h Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Krankenkasse teilt dem Arbeitgeber oder anderen Meldepflichtigen im Falle mehrerer beitragspflichtiger Einnahmen folgende Daten durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit:
- 1.
- ob ein Sozialausgleich durchzuführen ist und das für die Beitragsbemessung nach § 242b Absatz 3 des Fünften Buches anzuwendende Verfahren,
- 2.
- in den Fällen des § 20 Absatz 2 den anteiligen abzuführenden Beitrag und
- 3.
- in den Fällen des § 22 Absatz 2 Satz 1 die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge; diese Mitteilung erfolgt einmal jährlich zum 30. April eines Kalenderjahres."
- 5.
- In § 28o Absatz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigungen" die Wörter „sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen" eingefügt.
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687