Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (12. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.01.2011 BGBl. I S. 124 (Nr. 5); Geltung ab 11.02.2011
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 4 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und 3, des § 5 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 und Absatz 2 Satz 3, des § 16 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3, des § 24 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 sowie des § 26d Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes, von denen § 4 Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) und § 5 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert sowie § 26d Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) eingefügt worden sind,

-
des § 25a Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 und 5 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) eingefügt worden ist, und

-
des § 64b Absatz 5 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 bis 4, 6 und Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) eingefügt worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Februar 2011 BaFinBefugV § 1, § 1a

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 6 Satz 1 und 3, des § 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, des § 16 Absatz 4 Satz 1 bis 3, des § 24 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie des § 26d Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,".

b)
In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 25a Abs. 4 Satz 3," das Wort „und" gestrichen und nach der Angabe „§ 25 Abs. 3 Satz 1 und 2" die Wörter „und des § 25a Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 5" eingefügt.

2.
In § 1a Nummer 1 werden nach den Wörtern „jeweils auch in Verbindung mit § 118," die Wörter „des § 64b Absatz 5 Satz 1 bis 4, 6 und Absatz 6," eingefügt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Februar 2011.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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