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§ 47a - Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 47a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554
(1) 1Die Bundesanstalt kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. 2Sie kann gegenüber einem Institut insbesondere anordnen,
- 1.
- das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,
- 2.
- Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,
- 3.
- sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und
- 4.
- Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.
(2) 1Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. 2Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Bundesanstalt zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Instituts zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. 3§ 44 Absatz 9 gilt entsprechend. 4Die Bundesanstalt kann die Durchführung der Befragung auf die Deutsche Bundesbank übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 31. März 2026
Frühere Fassungen von § 47a KWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 31.03.2026 | Artikel 1 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 |
| aktuell vorher | 30.12.2024 | Artikel 3 Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG) vom 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438 |
| aktuell | vor 30.12.2024 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 47a KWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47a KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 49 KWG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 01.04.2026)
... 18. des § 45c Absatz 1 Satz 1, 6 und 7, der §§ 46, 46a, 46b Absatz 3 Satz 2, der §§ 47a , 48u Absatz 1 und 7, 19. des § 53b Absatz 12, 20. des § 53co ...
§ 53co KWG Aufsichtsmaßnahmen (vom 01.04.2026)
... 6. die §§ 44 bis 45 und 45b bis 46b sowie 7. die §§ 46b, 46g, 47 bis 48u und 50. Für die Anwendung des § 36 Absatz 1 gilt die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 1 BRUBEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... im Sinne des § 24b Absatz 5 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden." 59. § 47a Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „§ 44 Absatz 9 gilt ... 18. des § 45c Absatz 1 Satz 1, 6 und 7, der §§ 46, 46a, 46b Absatz 3 Satz 2, der §§ 47a , 48u Absatz 1 und 7, 19. des § 53b Absatz 12, 20. der §§ ...
Artikel 2 BRUBEG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... 6. die §§ 44 bis 45 und 45b bis 46b sowie 7. die §§ 46b, 46g, 47 bis 48u und 50. Für die Anwendung des § 36 Absatz 1 gilt die ...
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 3 FinmadiG Änderung des Kreditwesengesetzes
... das Wort „qualifizierte" eingefügt. 13. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt: „§ 47a Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) ...
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