Artikel 9 - Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie (2. EGeldRLUG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. April 2011 RechZahlV § 1, § 2, § 3, § 8, § 10, § 11, § 14, § 19, § 25, § 28, § 29, § 32, § 33, Anlage 1, Anlage 2

Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift der Verordnung werden nach dem Wort „Zahlungsinstitute" die Wörter „und E-Geld-Institute" angefügt.

2.
In § 1 werden die Wörter „im Sinn des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „und E-Geld-Institute (Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes)" ersetzt.

3.
In § 2, § 8 Satz 1 und § 14 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstitute" jeweils durch die Wörter „Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1" die Wörter „und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1a" und nach dem Wort „Rechnungslegung" das Wort „jeweils" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahlungsdiensten" die Wörter „und aus der Ausgabe von E-Geld" angefügt.

5.
In § 10 Satz 4 und § 11 Satz 3 wird das Wort „Zahlungsdiensten" jeweils durch die Wörter „Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld" ersetzt.

6.
In § 19 Satz 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch die Wörter „Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

7.
In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch die Wörter „Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

8.
§ 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch die Wörter „Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Zahlungsinstitut" jeweils durch die Wörter „Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

9.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Zahlungsinstituts" durch die Wörter „Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Zahlungsinstitut" durch die Wörter „Institut im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

10.
In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „wer als" die Wörter „Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder als" eingefügt.

11.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 67 Absatz 3 Satz 6" durch die Angabe „Artikel 66 Absatz 3 Satz 6" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

12.
Anlage 1 (zu § 2) - Formblatt 1 - wird wie folgt geändert:

a)
In den Aktivposten 1 bis 4, jeweils Buchstabe a, in Aktivposten 5 Buchstabe a und b, jeweils Doppelbuchstabe aa, in den Aktivposten 6 bis 10, jeweils Buchstabe a, in den Aktivposten 13 und 14, jeweils Buchstabe a, in den Passivposten 1 bis 5, jeweils Buchstabe a, in Passivposten 6 Buchstabe a bis c, jeweils Doppelbuchstabe aa sowie in den Posten 1 und 2 unter dem Strich, jeweils Buchstabe a, wird das Wort „Zahlungsdiensten" jeweils durch die Wörter „Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld" ersetzt.

b)
In Aktivposten 4 wird das Wort „Zahlungsinstitute" durch die Wörter „Institute im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

c)
In Aktivposten 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, in Aktivposten 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc sowie in Passivposten 3 wird das Wort „Zahlungsinstituten" jeweils durch die Wörter „Instituten im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes" ersetzt.

d)
In Passivposten 2 Buchstabe a wird nach dem Doppelbuchstaben bb folgender Doppelbuchstabe cc eingefügt:

„cc)
davon aus der Ausgabe von E-Geld ...... Euro".

13.
In Anlage 2 (zu § 2) - Formblatt 2 - wird jeweils in den Posten 1 bis 25, jeweils in Buchstabe a, das Wort „Zahlungsdiensten" durch die Wörter „Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld" ersetzt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 2. EGeldRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EGeldRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechZahlV)
V. v. 02.11.2009 BGBl. I S. 3680; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 33 RechZahlV Erstmalige Anwendung (vom 21.12.2018)
... für eigene Anteile" ersetzt. (5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041
Artikel 2 RechVÄndV Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
... vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed