(1)
1Postunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
2§ 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Postunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in den Fällen des
§ 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 11 PSG Bußgeldvorschriften (vom 01.12.2021) ... Feldpost nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise unterstützt, 4. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, 5. einer ... richtig oder nicht vollständig erteilt, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt oder 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnetzagentur eine ...
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947