Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 PSG vom 01.12.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 PSG, alle Änderungen durch Artikel 48 TKMoG am 1. Dezember 2021 und Änderungshistorie des PSG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 PSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 12 PSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die nach § 5 Absatz 2 Satz 4 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, ausgestellten Bescheinigungen über die Vorrangpostberechtigung gelten längstens bis zum 31. Dezember 2013. 2 Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Aufgabenträger sowie die Behörden, die diese Aufgabenträger benannt haben, bis zum 31. März 2012 schriftlich über die Bestimmung des Satzes 1 und weist auf die Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 hin. 3 Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Postsicherstellungsverordnung geführten Datenbestände und Unterlagen.

(2) 1 Die Vorrechte, die den Stellen und Aufgabenträgern eingeräumt sind, die in § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung vom 26. November 1997 (BGBl. I S. 2751), die zuletzt durch Artikel 462 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bezeichnet sind, und die nicht in § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes genannt sind, enden vorbehaltlich der Vorschriften der Absätze 3 und 4 mit Ablauf des 31. März 2013. 2 Die Bundesnetzagentur teilt den betroffenen Telekommunikationsunternehmen die Registrierungsnummern der Stellen und Aufgabenträger nach Satz 1 mit. 3 Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach § 6 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung geführten Datenbestände und Unterlagen.

(3) 1 Die Telekommunikationsunternehmen haben die getroffenen technischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bei Festnetzanschlüssen aller Stellen und Aufgabenträger, die nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zum 31. März 2013 aufzuheben. 2 Sie haben die für diese Anschlüsse getroffenen organisatorischen Vorkehrungen ab dem 1. April 2013 aufzuheben, sofern

1. sie nicht Anschlüsse von Telekommunikationsbevorrechtigten betreffen, die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 dieses Gesetzes bevorrechtigt sind, oder

2. eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist nach Satz 1 vorgelegt wurde.

3 Eine Mitteilung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ist hierfür nicht erforderlich. 4 Satz 2 gilt nicht, wenn der betreffende Anschluss gekündigt wird.

(4) 1 Die Telekommunikationsunternehmen haben die getroffenen technischen und organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bei Mobilfunkanschlüssen von

a) Stellen, die nach § 4 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zum 31. März 2013 bestehen zu lassen und danach unverzüglich aufzuheben, sofern die Stellen nicht nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 weiterhin bevorrechtigt sind, oder eine Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist vorgelegt haben,

b) Aufgabenträgern, die nach § 5 Absatz 1 der Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung bevorrechtigt sind, bis zur Vorlage einer neuen Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9, längstens jedoch bis zum 31. März 2013 bestehen zu lassen.

2 Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Anschluss gekündigt wird.

(5) Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Stellen und Aufgabenträger bis zum 31. März 2012 schriftlich über die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 und weist auf die Regelungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und des § 7 Absatz 1 und 2 hin.


(Text neue Fassung)

1 Die nach § 5 Absatz 2 Satz 4 der Postsicherstellungsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1535), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, ausgestellten Bescheinigungen über die Vorrangpostberechtigung gelten längstens bis zum 31. Dezember 2013. 2 Die Bundesnetzagentur informiert die betroffenen Aufgabenträger sowie die Behörden, die diese Aufgabenträger benannt haben, bis zum 31. März 2012 schriftlich über die Bestimmung des Satzes 1 und weist auf die Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 hin. 3 Sie vernichtet nach Ablauf der Frist nach Satz 1 unverzüglich die von ihr auf Grund der Aufgaben nach § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Postsicherstellungsverordnung geführten Datenbestände und Unterlagen.

(heute geltende Fassung)