Artikel 4 - Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen (3. ZZulVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.03.2011 BGBl. I S. 530 (Nr. 13); Geltung ab 01.04.2011
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Artikel 4 Änderung der Weinverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2011 WeinV § 11, § 52

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 11 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails darf Dimethyldicarbonat (E 242) nur in einer Menge von höchstens 250 Milligramm je Liter zugesetzt werden. Ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis darf, wenn es in den Verkehr gebracht wird, Rückstände von Dimethyldicarbonat (E 242) nicht aufweisen."

2.
Nach § 52 Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
entgegen § 11 Absatz 9 Satz 1 einen Stoff zusetzt,".

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Zitierungen von Artikel 4 Dritte Verordnung zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 3. ZZulVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. ZZulVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
Artikel 1 9. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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