Die
Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
24. März 2011 (BGBl. I S. 519) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 11 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Bei der Herstellung von weinhaltigen Getränken, aromatisiertem Wein, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails darf Dimethyldicarbonat (E 242) nur in einer Menge von höchstens 250 Milligramm je Liter zugesetzt werden. Ein in Satz 1 genanntes Erzeugnis darf, wenn es in den Verkehr gebracht wird, Rückstände von Dimethyldicarbonat (E 242) nicht aufweisen."
- 2.
- Nach § 52 Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
- „4a.
- entgegen § 11 Absatz 9 Satz 1 einen Stoff zusetzt,".
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514