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§ 31 - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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§ 31 Zumutung von Gefahren
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) ist ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) verpflichtet, bei der Erfüllung von Aufgaben, die Zwecken des Gesetzes dienen, soweit nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar, Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen.
Zitierungen von § 31 Arbeitssicherstellungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 ASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 13 WDModG Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 31 wird die folgende Angabe eingefügt: „Sechster Abschnitt: ... durch die Angabe „in der Bundespolizei" ersetzt. 4. Nach § 31 wird der folgende Sechste Abschnitt eingefügt: „Sechster Abschnitt ...
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