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§ 31 - Arbeitssicherstellungsgesetz (ASG k.a.Abk.)
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 13.07.1968; FNA: 800-18 Arbeitsvertragsrecht
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Fünfter Abschnitt Besondere Vorschriften
3. Unterabschnitt Sonderregelungen
§ 31 Zumutung von Gefahren
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) ist ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) verpflichtet, bei der Erfüllung von Aufgaben, die Zwecken des Gesetzes dienen, soweit nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar, Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen.
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