(2) Das Umweltbundesamt gewährt der Kommission Einsicht in alle sonstigen vom Antragsteller eingereichten Unterlagen.
(3) Die Beurteilungen der Kommission zu Forschungstätigkeiten mit mindestens voraussichtlich geringfügigen oder vorübergehenden Auswirkungen auf die in §
3 Abs. 4 des
Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes genannten Schutzgüter sind dem Umweltbundesamt innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen bei der Kommission zuzuleiten.