Das
Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. August 2008 (BGBl. I S. 1774), das durch Artikel
2f des Gesetzes vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1856) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten".
- b)
- Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer I wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1".
- c)
- Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer II wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2".
- d)
- Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer III wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3".
- e)
- Die Angabe zum Zweiten Abschnitt Nummer IV wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften".
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Leistungsberechtigte und Leistungsarten
(1) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach §
5 des
Wehrpflichtgesetzes leisten oder in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des
Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten, erhalten:
- 1.
- allgemeine Leistungen (§ 5),
- 2.
- Überbrückungsgeld (§ 5a),
- 3.
- besondere Zuwendung (§ 5b),
- 4.
- Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c),
- 5.
- Einzelleistungen (§ 6),
- 6.
- Sonderleistungen (§ 7),
- 7.
- Mietbeihilfe (§ 7a),
- 8.
- Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b).
Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Dienst leisten. Wehrpflichtige, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, erhalten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 8. Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten. Die allgemeinen Leistungen (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet.
(2) Wehrpflichtige, die Grundwehrdienst nach §
5 des
Wehrpflichtgesetzes als Sanitätsoffiziere in militärfachlicher Verwendung leisten, erhalten Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (§
12a).
- 3.
- Die Überschrift der Nummer I des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 1 Leistungen nach § 2 Absatz 1".
- 4.
- Die Überschrift der Nummer II des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2 Leistungen nach § 2 Absatz 2".
- 5.
- In § 12a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 2" ersetzt.
- 6.
- Die Überschrift der Nummer III des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3 Leistungen nach § 2 Absatz 3".
- 7.
- Die Überschrift der Nummer IV des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften".
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730