Das
Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel
12 Absatz 5 des Gesetzes vom
24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:
- „c)
- einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,".
- 2.
- § 67 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetzes" die Wörter „oder einen Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" eingefügt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres" durch das Wort „Dienstes" ersetzt.
- 3.
- In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „beim Ableisten eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres" durch die Wörter „bei einem Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz" ersetzt.
- 4.
- § 136 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 werden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz" die Wörter „oder einem Internationalen Jugendfreiwilligendienst nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c" eingefügt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:
- „7.
- bei einem Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz die Einsatzstelle."
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202