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Anlage 2 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die Zusatzbescheinigung



A. Inhalt


1.
Die Zusatzbescheinigung enthält folgende Angaben:

a)
einen Verweis auf die Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,

b)
den Namen des Inhabers,

c)
den Vornamen des Inhabers,

d)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: ist die Zusatzbescheinigung unbefristet gültig, sind in die Felder, die für das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer vorgesehen sind, Striche einzutragen; hat der Unternehmer die Gültigkeitsdauer befristet, ist das Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer einzutragen sowie

e)
Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.

2.
Die Zusatzbescheinigung enthält weiter die folgenden Angaben unter Verwendung der folgenden Nummern:

a)
Nummer 1: Angaben zum Arbeitgeber, im Einzelnen:

aa)
Name des Unternehmens,

bb)
die Angabe, ob es sich um ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, einen Halter oder um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen handelt,

cc)
Arbeitsort und

dd)
Postanschrift des Unternehmens.

b)
Nummer 2: Angaben zum Inhaber; im Einzelnen:

aa)
Geburtsort mit Angabe des Landes,

bb)
Geburtsdatum,

cc)
Staatsangehörigkeit des Triebfahrzeugführers,

dd)
Lichtbild und

ee)
Unterschrift des Inhabers.

c)
Nummer 3: Klassen, die wie folgt anzugeben sind:

Klasse A: Rangierfahrten

Klasse B: Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr.

Der Unternehmer kann „B" als umfassende Klasse für Zugfahrten im Personen- und Güterverkehr verwenden; alternativ kann er den Geltungsbereich der Bescheinigung auf einen Fahrzweck beschränken:

B1 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Personenverkehr;

B2 = bei Beschränkung auf Zugfahrten im Güterverkehr.

Felder, die nicht vergeben werden, sind mit einem Strich zu versehen. Beispiele:

Beispiel für die Angabe von Klassenberechtigungen (BGBl. I 2011 S. 716)


 
d)
Nummer 4: Zusätzliche interne Angaben des Unternehmers.

e)
Nummer 5: Angaben zu Sprachkenntnissen außer der Muttersprache, die für den Betrieb auf der entsprechenden Infrastruktur nötig sind und in denen der Triebfahrzeugführer Kenntnisse besitzt, die den Anforderungen von Anlage 7 Abschnitt 6 entsprechen.

f)
Nummer 6: Einschränkungen des Leistungsvermögens und der Fähigkeiten des Triebfahrzeugführers in Bezug auf den Inhalt der Zusatzbescheinigung, wie „nur für Tagfahrten zugelassen"; beziehen sich die Einschränkungen auf Fahrzeuge oder die Infrastruktur, erfolgen die Angaben in Textform im Feld „Hinweise" neben den betreffenden Fahrzeugen und Infrastrukturen.

g)
Nummer 7: Angaben zu Fahrzeugen, die der Triebfahrzeugführer führen darf.

Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:

aa)
ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat,

bb)
ein Feld für jede Fahrzeugbaureihe,

cc)
ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.

h)
Nummer 8: Angaben zur Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.

Die Angaben werden in den folgenden Feldern ausgewiesen:

aa)
ein Feld für das Datum, an dem der Triebfahrzeugführer die betreffende Befähigung erworben hat;

bb)
ein Feld für Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme, die der Triebfahrzeugführer beherrscht; eine Liste der für die Bundesrepublik Deutschland aktuell geltenden Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssysteme und Signalsysteme wird von der zuständigen Behörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht;

cc)
ein Feld für Hinweise zur Bestätigung der erworbenen Fachkenntnisse, für das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung oder andere wesentliche Angaben, wie in Buchstabe f ausgeführt.

B. Äußere Merkmale der Zusatzbescheinigung


Das Europäische Modell der Zusatzbescheinigung ist ein Faltdokument in der Größe 10 cm x 21 cm (ungefaltet) mit drei Außen- und drei Innenseiten.

1.
Die Vorderseite weist folgende Angaben auf:

a)
Nummer des Triebfahrzeugführerscheins,

b)
Name und Vorname des Inhabers,

c)
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung,

d)
Angaben zur ausstellenden Organisationseinheit des Unternehmens und Stempel.

2.
Seite 2 enthält Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber und zusätzliche Angaben zum Inhaber:

a)
Angaben zum Arbeitgeber oder Auftraggeber,

b)
Angaben zum Triebfahrzeugführer.

3.
Seite 3 enthält folgende Angaben:

a)
Klasse,

b)
zusätzliche Angaben,

c)
Sprachkenntnisse und

d)
Einschränkungen.

4.
Die Innenseiten enthalten die Auflistung der Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf, und die Auflistung der Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf.

Es können weitere Innenseiten hinzugefügt werden, um Angaben aufzunehmen, die den verfügbaren Raum überschreiten.

Die Zusatzbescheinigung entspricht dem in Unterabschnitt D dargestellten Modell.

C. Fälschungsschutz


Für die Zusatzbescheinigungen sind die folgenden beiden Maßnahmen zum Schutz gegen Fälschungen einzusetzen:

1.
technische Maßnahmen:

a)
ein Unternehmenslogo,

b)
haltbares Papier und permanente Farbe und

c)
ein Stempel sowie

2.
die Überprüfung im Rahmen der Überwachung des Sicherheitsmanagementsystems, dass die Angaben auf der Zusatzbescheinigung gültig sind und nicht verändert worden sind.

Alle Änderungen sind mit Datum und Stempel auf dem Dokument zu bestätigen und müssen den Angaben im Register entsprechen.

D. Europäische Modell für die Zusatzbescheinigung


Europäische Modell für die Zusatzbescheinigung, Vorderseite (BGBl. I 2011 S. 718)


Europäische Modell für die Zusatzbescheinigung, Rückseite (BGBl. I 2011 S. 719)






 

Frühere Fassungen von Anlage 2 TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 TfV Fahrberechtigung (vom 01.01.2024)
... und die Gültigkeitsdauer enthält, und 2. eine Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 , in der festgelegt ist, mit welchen Betriebsverfahren, Zugbeeinflussungssystemen und ...
§ 5 TfV Voraussetzungen (vom 01.01.2024)
... verstoßen hat. (2) Der Unternehmer darf die Zusatzbescheinigung nach Anlage 2 nur ausstellen, wenn der Triebfahrzeugführer 1. Inhaber eines ...
Anlage 10 TfV (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer (vom 01.01.2024)
...  Teil 2 Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV ) 3 Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem ...
Anlage 12 TfV (zu § 13 Absatz 2) Europäisches Modell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung (vom 01.01.2024)
... kann es auch mehr als ein Blatt umfassen. 3. Fälschungsschutz Anlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend. 4. Europäisches Modell für den Nachweis einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 wird nach den Wörtern „ Anlage 2 Nummer 2" die Angabe „Satz 1" gestrichen. 2. § 2 wird wie folgt ... durch die Wörter „Modell der Europäischen Union" ersetzt. 20. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2) Europäisches Modell für die ...