Artikel 3 - Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (5. ERErluÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Mai 2011 BEGebV Anlage 1

Anlage 1 Teil I der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Juni 2009 (BGBl. I S. 1235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt 1 wird die Gebührenposition 1.13 aufgehoben.

2.
Nach Abschnitt 9 wird folgender neuer Abschnitt 10 eingefügt:

„Abschnitt 10 Amtshandlungen nach der TfV

Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr
10.1Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins und
Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten
Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführer-
scheins
§ 8 Absatz 1 i. V. m.
Absatz 2 und 3 TfV
175 Euro
10.2Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten
Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführer-
scheins
§ 8 Absatz 1 i. V. m
Absatz 3 TfV
150 Euro
10.3Erteilung einer Auskunft über den Triebfahrzeugführer-
schein
§ 10 Absatz 3 TfV 50 Euro
10.4Anerkennung als Ausbilder § 14 Absatz 1 und 6 TfV 850 Euro
10.5Anerkennung als Prüfer § 15 Absatz 1 TfV 850 Euro
10.6Anerkennung als Arzt oder Psychologe zur Durchführung
von Tauglichkeitsuntersuchungen
§ 16 Absatz 1 TfV 850 Euro


 
".

3.
Der bisherige Abschnitt 10 wird Abschnitt 11. Die bisherige Gebührenposition 10.1 wird Gebührenposition 11.1.

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Zitierungen von Artikel 3 Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 5. ERErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. ERErluÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632
Artikel 2 7. ERÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. April 2011 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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