Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

§ 10 Register der Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen



(1) Das Register der Triebfahrzeugführerscheine nach Absatz 2 und die Register der Zusatzbescheinigungen nach Absatz 4 werden geführt, um für Triebfahrzeugführerscheine und Zusatzbescheinigungen die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung zu gewährleisten und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 festzustellen.

(2) 1Die zuständige Behörde führt ein Register aller erteilten, verlängerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Triebfahrzeugführerscheine und hält das Register auf dem neuesten Stand. 2In diesem Register werden die in Anlage 9 Abschnitt 1 vorgeschriebenen Daten gespeichert.

(3) Auf begründeten Antrag sind dem Unternehmer, jedem Arbeitgeber von Triebfahrzeugführern, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder unter den in Anlage 9 Abschnitt 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten schriftlich Auskünfte aus dem Register der Triebfahrzeugführerscheine zu erteilen.

(4) 1Jeder Unternehmer hat ein Register aller von ihm ausgestellten, geänderten, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, entwendet oder zerstört gemeldeten Zusatzbescheinigungen nach Satz 3 zu führen oder dafür zu sorgen, dass ein solches Register in seinem Auftrag geführt wird. 2Sofern er das Register nicht selbst führt, bleibt er für die ordnungsgemäße Führung des Registers verantwortlich. 3Der Unternehmer hat das Register auf dem neuesten Stand zu halten oder hierfür zu sorgen. 4In diesem Register werden die in Anlage 10 Abschnitt 1 genannten Daten gespeichert.

(5) 1Im Falle der Auflösung oder Beendigung eines Unternehmens geht die Verantwortung für die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten auf den Unternehmer über, der die Geschäftstätigkeit übernimmt. 2Wird die Geschäftstätigkeit nicht von einem anderen Unternehmer übernommen, so führt die zuständige Behörde die im Register der Zusatzbescheinigungen enthaltenen Daten. 3Der Unternehmer hat in diesem Fall der zuständigen Behörde vor Einstellung der Geschäftstätigkeit die Daten aus dem Register zu übermitteln.

(6) Der Unternehmer hat auf Verlangen aus dem Register der Zusatzbescheinigungen der zuständigen Behörde, den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung, jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 und den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder schriftlich Auskunft unter den in Anlage 10 Abschnitt 2 aufgeführten Voraussetzungen und zu den darin im Einzelnen genannten Daten zu erteilen.

(7) Dem Triebfahrzeugführer ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch Auskunft über seine im Register der Triebfahrzeugführerscheine sowie den Registern der Zusatzbescheinigungen gespeicherten Daten zu erteilen.

(8) 1Sämtliche Daten des Registers der Triebfahrzeugführerscheine sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Ungültigkeit des Triebfahrzeugführerscheins und sämtliche Daten des Registers der Zusatzbescheinigungen sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Ungültigkeit der Zusatzbescheinigung zu löschen. 2Wird der registerführenden Stelle innerhalb dieser Zehnjahresfrist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze bei der Tätigkeit als Triebfahrzeugführer bekannt, so endet die Frist nicht vor Ablauf der Ermittlungen. 3Erhält die registerführende Stelle vom Tod des Triebfahrzeugführers Kenntnis, dann löscht sie unverzüglich alle über ihn gespeicherten Daten. 4Ist eine Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang mit der Tätigkeit des verstorbenen Triebfahrzeugführers anhängig, so erfolgt die Löschung nach Satz 3 unverzüglich nach deren Abschluss.

(9) Der Empfänger der Auskunft ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die aus den in Absatz 2 oder 4 genannten Registern übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(10) Die zuständige Behörde legt nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen zur Sicherung gegen unbefugten Zugriff auf die Register und bei der Datenfernübertragung fest und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.





 

Frühere Fassungen von § 10 TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 TfV Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins
... überprüft die zuständige Behörde anhand des Registers nach § 10 Absatz 2, ob die regelmäßigen Überprüfungen nach § 11 Absatz 1 ...
§ 11 TfV Regelmäßige und anlassbezogene Überprüfungen und Untersuchungen (vom 01.01.2024)
... Unternehmer durch einen Vermerk auf der Zusatzbescheinigung und trägt sie im Register nach § 10 Absatz 4 ein. (5) Der Unternehmer hat unverzüglich eine Überprüfung oder eine ...
§ 20 TfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2024)
... Absatz 4 eine Zusatzbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ändert, 4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt und nicht dafür ... führt und nicht dafür sorgt, dass ein Register geführt wird, 5. entgegen § 10 Absatz 6 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ...
Anlage 9 TfV (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine (vom 01.01.2024)
Anlage 10 TfV (zu § 10 Absatz 4 und 6) Register der Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer (vom 01.01.2024)
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... einer Auskunft aus dem Register der Trieb- fahrzeugführerscheine § 10 Absatz 3 TfV 50 Euro 10.5 Anerkennung und Überwachung einer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010
Artikel 3 5. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... einer Auskunft über den Triebfahrzeugführer- schein § 10 Absatz 3 TfV 50 Euro 10.4 Anerkennung als Ausbilder ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung
... Die Zusatzbescheinigung kann befristet oder unbefristet ausgestellt werden." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Nummer" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... einer Auskunft über den Triebfahrzeugführer- schein § 10 Absatz 3 TfV 50 Euro 10.4 Anerkennung als Ausbilder § 14 ...