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Artikel 14 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts (EGAUG k.a.Abk.)

G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094 (Nr. 24); Geltung ab 18.06.2011, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 14 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2011 StVG § 35, § 36

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 12 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
für die in § 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes genannten Zwecke."

b)
In Absatz 4b wird die Angabe „§ 8 Abs. 3" durch die Wörter „den in den §§ 16 und 17" ersetzt und nach dem Wort „Auslandsunterhaltsgesetzes" werden die Wörter „vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)" eingefügt.

2.
Nach § 36 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

„(2c) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) erfolgen."



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 EGAUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 EGAUG Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 35 ...