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Artikel 16 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts (EGAUG k.a.Abk.)

G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094 (Nr. 24); Geltung ab 18.06.2011, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 16 Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 StVG § 35, § 36

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 13 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15.
für die in § 802l der Zivilprozessordnung genannten Zwecke."

2.
Nach § 36 Absatz 2c wird folgender Absatz 2d eingefügt:

„(2d) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 15 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den Gerichtsvollzieher erfolgen."

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 EGAUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 EGAUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 11 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Die Artikel 16 und 17 treten am 1. Januar 2013 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1124
Artikel 1 3. StVGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt ...