Das
Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „ein Amt, mehrere Ämter, das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder das Landesausgleichsamt" durch die Wörter „eine andere Behörde" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Nach der Übertragung kann das zuvor zuständige Amt geschlossen werden."
- c)
- In Satz 3 werden die Wörter „diese Ermächtigung" durch die Wörter „die Ermächtigung nach Satz 1" ersetzt.
- 2.
- Dem § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Sind die Aufgaben eines Landesamtes gemäß §
23 Absatz 2 Satz 1 auf eine oberste Landesbehörde übertragen worden, ist gegen deren Entscheidungen ein Widerspruch wie gegen eine entsprechende Entscheidung eines Landesamtes zulässig."
- 3.
- § 29 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591