Nach §
4 Absatz 2 des
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) und nach Artikel
1 Absatz 2 der
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom
10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:
Die
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom
16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110), die zuletzt durch die Anordnung vom
13. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Abschnittes 2 wird wie folgt gefasst:
„Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten".
- 2.
- In Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten" durch die Wörter „Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten" ersetzt.
- 3.
- Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Offizierdienstgrade nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung."
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgrade nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizierdienstgrade nach § 22 Abs. 5 der Soldatenlaufbahnverordnung."
- 4.
- Artikel 9 wird wie folgt neu gefasst:
„Artikel 9 Entlassungen nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes
Die Zuständigkeit der nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt."
- 5.
- Artikel 10 wird aufgehoben.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.