Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (3. SoldErnAnOÄndAO k.a.Abk.)

A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198 (Nr. 31); Geltung ab 01.07.2011
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Eingangsformel
I.
II.
Schlussformel

Eingangsformel



Nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) und nach Artikel 1 Absatz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:

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I.


I. ändert mWv. 1. Juli 2011 SoldErnAnO Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9, Artikel 10

Die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110), die zuletzt durch die Anordnung vom 13. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Abschnittes 2 wird wie folgt gefasst:

„Zuständigkeiten für Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten".

2.
In Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten" durch die Wörter „Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten" ersetzt.

3.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Offizierdienstgrade nach § 5 Abs. 3 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizier- und Mannschaftsdienstgrade nach § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizierdienstgrade nach § 22 Abs. 5 der Soldatenlaufbahnverordnung."

4.
Artikel 9 wird wie folgt neu gefasst:

„Artikel 9 Entlassungen nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes

Die Zuständigkeit der nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt."

5.
Artikel 10 wird aufgehoben.

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II.



Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Thomas de Maizière



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