Das
Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel
6 Absatz 6 des Gesetzes vom
20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 9 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Gelten für einen Arbeitnehmer auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und übt der Arbeitnehmer die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich dieses Buches aus, gilt Absatz 6 entsprechend. Ist auch danach kein Beschäftigungsort im Geltungsbereich dieses Buches gegeben, gilt der Arbeitnehmer als in Berlin (Ost) beschäftigt."
- 2.
- In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Deutsche" durch das Wort „Personen" ersetzt.
- 3.
- In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist," durch die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
G. v. 23.11.2011 BGBl. I S. 2298