§
17a Absatz 2 des
Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" durch die Wörter „§ 82 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2" ersetzt.
- 2.
- In Satz 7 werden die Wörter „des Eckregelsatzes nach § 28 Absatz 2 in Verbindung mit § 40" durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.
- 3.
- In Satz 8 werden die Wörter „des Eckregelsatzes nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 40" durch die Wörter „der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28" ersetzt.
Fünftes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2408