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§ 7 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 7 Kontrolle durch Geschäftsleiter und Aufsichtsrat



(1) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft

1.
tragen die Verantwortung dafür, dass die allgemeine Anlagepolitik, wie sie im Verkaufsprospekt, in den Vertragsbedingungen oder im Falle einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft in der Satzung festgelegt ist, bei jedem verwalteten Investmentvermögen umgesetzt wird,

2.
billigen für jedes verwaltete Investmentvermögen die Anlagestrategien und tragen die Verantwortung für deren Überwachung,

3.
tragen die Verantwortung dafür, dass die Kapitalanlagegesellschaft über die in § 8 genannte Compliance-Funktion verfügt, auch wenn diese Funktion einem Dritten übertragen worden ist,

4.
tragen die Verantwortung dafür, dass die allgemeine Anlagepolitik, die Anlagestrategien und die Risikolimite jedes verwalteten Investmentvermögens ordnungsgemäß und wirkungsvoll umgesetzt und eingehalten werden, auch wenn die Risikocontrolling-Funktion einem Dritten übertragen worden ist, und tragen die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung,

5.
stellen die Angemessenheit der internen Verfahren, nach denen für jedes verwaltete Investmentvermögen die Anlageentscheidungen getroffen werden, fest und tragen die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung, um zu gewährleisten, dass solche Entscheidungen mit den gebilligten Anlagestrategien in Einklang stehen, und

6.
billigen Risikomanagement-Grundsätze sowie die zur Umsetzung dieser Grundsätze genutzten Vorkehrungen, Verfahren und Methoden einschließlich der Risikolimite für jedes verwaltete Investmentvermögen und tragen die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung.

(2) Die Geschäftsleiter haben

1.
die Wirksamkeit der Grundsätze, Vorkehrungen und Verfahren, die zur Erfüllung der im Investmentgesetz festgelegten Pflichten eingeführt wurden, zu bewerten und regelmäßig zu überprüfen und

2.
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Mängel zu beseitigen.

(3) Den Geschäftsleitern sind

1.
in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, schriftliche Berichte über die Ausübung der Compliance-Funktion, über die interne Revision und über die Risikocontrolling-Funktion von diesen jeweiligen Bereichen vorzulegen, in denen insbesondere anzugeben ist, ob zur Behebung von Verstößen geeignete Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, und

2.
regelmäßig Berichte über die Umsetzung der in Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 genannten Anlagestrategien und internen Verfahren für Anlageentscheidungen zu übermitteln.

(4) Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig eine Kopie der schriftlichen Berichte zu den in Absatz 3 Nummer 1 genannten Sachverhalten zuzuleiten.

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Zitierungen von § 7 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 InvVerOV Compliance-Funktion
... und die Erstellung der Berichte über die Ausübung der Compliance-Funktion nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 an die Geschäftsleitung verantwortlich ist. Die mit der Compliance-Funktion ...
§ 9 InvVerOV Interne Revision
... der Einhaltung dieser Empfehlungen und 3. Erstellung der nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 erforderlichen Berichte über die interne ...
§ 27 InvVerOV Risikomanagement-Grundsätze
... den Risikomanagement-Grundsätzen Modalitäten, Inhalt und Häufigkeit der in § 7 Absatz 3 Nummer 1 vorgesehenen Berichterstattung über die Risikocontrolling-Funktion an die ...