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§ 8 - Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung (InvVerOV)

V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1288 (Nr. 33); aufgehoben durch § 8 V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2460
Geltung ab 01.07.2011; FNA: 7612-2-6 Investmentwesen
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§ 8 Compliance-Funktion



(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren festzulegen, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, die darauf gerichtet sind, jedes Risiko einer Verletzung des Investmentgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen durch die Kapitalanlagegesellschaft sowie die mit einer solchen Verletzung verbundenen Risiken aufzudecken. Sie hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen sowie Verfahren einzurichten, um die Risiken nach Satz 1 so weit wie möglich zu beschränken und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) eine effektive Ausübung ihrer Aufsicht zu ermöglichen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine Compliance-Funktion einzurichten, die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung trägt.

(3) Die Compliance-Funktion muss dauerhaft, wirksam und unabhängig eingerichtet sein und die folgenden Aufgaben haben:

1.
Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der nach Absatz 1 festgelegten Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen sowie der zur Behebung von Defiziten getroffenen Maßnahmen und

2.
Beratung und Unterstützung der relevanten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft muss einen Compliance-Beauftragten benennen, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung der Berichte über die Ausübung der Compliance-Funktion nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 an die Geschäftsleitung verantwortlich ist. Die mit der Compliance-Funktion beauftragten Personen müssen über die notwendigen Befugnisse, Mittel und Fachkenntnisse sowie über den Zugang zu allen für ihre Tätigkeit relevanten Informationen verfügen. Vorbehaltlich des Absatzes 5 dürfen sie weder in die von ihnen überwachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden sein noch darf die Art und Weise ihrer Vergütung eine Beeinträchtigung ihrer Unvoreingenommenheit bewirken oder wahrscheinlich erscheinen lassen.

(5) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft darlegen kann, dass die Anforderungen nach Absatz 4 Satz 3 aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums ihrer Dienstleistungen und Tätigkeiten unverhältnismäßig sind und die ordnungsgemäße Erfüllung der Compliance-Funktion nicht gefährdet ist, entfallen diese Anforderungen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Gründe für die Unverhältnismäßigkeit sowie für die Nichtgefährdung schriftlich zu dokumentieren.

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Zitierungen von § 8 InvVerOV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 InvVerOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvVerOV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 InvVerOV Kontrolle durch Geschäftsleiter und Aufsichtsrat
... tragen die Verantwortung dafür, dass die Kapitalanlagegesellschaft über die in § 8 genannte Compliance-Funktion verfügt, auch wenn diese Funktion einem Dritten übertragen ...